Aufwendungen für einen Hund können abzugsfähige Werbungskosten sein
Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 anerkannt, dass Kosten für einen arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzten Hund einer Lehrerin als Werbungskosten in der privaten Einkommensteuer abzugsfähig sind, wenn dieser im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik im Schulunterricht eingesetzt wird. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Einsatz mit Zustimmung des Dienstherrn und im hiesigen Fall der Elternschaft erfolgt. Die Anschaffungskosten, Kosten für das Futter, den Tierarzt sind berücksichtigungsfähig. Da die Anschaffung und Haltung eines Hundes auch privat veranlasst sei, kann der Abzug nur teilweise erfolgen. Eine Ausbildung des Hundes speziell für den Einsatz in der Pädagogik oder als Therapiehund ist dagegen zu 100 % im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig. Eine Aufteilung der Aufwendungen für den Hund für berufliche und private Zwecke ist im Schätzwege zu veranlassen. BFH vom 14.1.21 (VI R 15/19, VI R 52/18).
Dr. Bettina Schacht
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zertifizierte Testamentvollstreckerin
Mediatorin
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