Rauchmelder sind in jeder Wohnung Pflicht und müssen in regelmäßigen Abständen gewartet werden. Doch wer muss die Kosten für die Wartung tragen der Vermieter oder der Mieter? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht München beschäftigt und ein klares Urteil gefällt!
Zum Fall:
Vor dem Landgericht München verlangte eine Vermieterin von ihrem Mieter 16,53 Euro im Rahmen einer Betriebskostennachzahlung. Der Mieter war der Meinung, dass der Mietvertrag mangels vertraglicher Regelungen über die Rauchmelder Wartung eine solche Kostenumlegung nicht zulassen würde (LG München 15.04.2021 – 31 S 6492/20).
Wann können Rauchmelder Wartungen als Betriebskosten abgerechnet werden?
Laut dem LG München ist eine Umlegung der Kosten möglich, wenn dies im Mietvertrag explizit geregelt ist oder wenn der Vertrag eine Öffnungsklausel enthält. Der Mietvertrag enthielt im konkreten Fall eine Öffnungsklausel, die abweichende Regelungen bezüglich der Betriebskostenabrechnung zuließ.
Die Umlagefähigkeit der Wartungskosten sei gegeben, da der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet werde, Rauchmelder anzubringen und zu warten. Der BGH hatte bereits entschieden, dass Mieter diese Modernisierungsmaßnahmen zu dulden haben (BGH 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und 290/14).
Allerdings müssen Vermieter gegenüber ihren Mietern eine Erklärung darüber abgeben, welche Kosten aus welchem Grund auf sie umgelegt werden (LG München 15.04.2021 – 31 S 6492/20).
Markus Rauh
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht