Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem aktuellen Urteil mit der Halterhaftung beschäftigt. Konkret ging es um die Frage, ob der Halter auch haftet, wenn der Halter des beschädigten Pkws sein eigenes Auto beschädigt hat.
Auf einem Parkplatz wollte der Kläger das Auto des Beklagten rückwärts ausparken, um dem Beklagten den Einstieg in sein Auto zu erleichtern. Während des Ausparkens verlor der Kläger die Kontrolle über den Wagen und beschädigte seinen eigenen Pkw. Daraufhin verlangte der Kläger vom Beklagten als Halter des Fahrzeuges Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG. Der Kläger argumentierte, dass ein möglicher Haftungsausschluss nicht greifen könne, da er den Unfallwagen aus bloßer Gefälligkeit gefahren sei und den Pkw zudem nach den Anweisungen des Halters ausgeparkt habe (BGH 12.01.2021 – VI ZR 662/20).
Nach § 7 I StVG haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers ohne Verschulden, wenn bei dem Betrieb seines Kfz ein anderer verletzt oder getötet oder eine Sache beschädigt wird.
Gemäß § 8 Nr. 2 StVG greift § 7 StGB jedoch nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn das fremde Auto nur aufgrund einer Gefälligkeit gefahren wurde. Auch die Tatsache, dass der Pkw nach den Anweisungen des Halters ausgeparkt wurde, ändert nichts daran, dass der Verletzte den Unfallwagen als Fahrzeugführer bedient hat. Der BGH urteilte, dass der Kläger sein eigenes Auto während des Ausparkens bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt habe (BGH 12.01.2021 – VI ZR 662/20).
Michael Stock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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