Das Landgericht Köln musste sich mit dem Schadensersatzanspruch einer Frau beschäftigen, die während eines Fluges von München nach New York Verbrennungen durch eine verschüttete Suppe erlitten hatte.
Kein Schadensersatzanspruch wegen Verbrennungen durch eine Suppe – der konkrete Fall:
Eine Frau bekam während ihres Flugs von München nach New York in der Businessclass eine heiße Steinpilzsuppe serviert. Das Gericht wurde auf einem Tablett mit Besteckrolle und fester Leinenserviette gereicht. Wie hoch die Temperatur der Suppe war, konnte später nicht mehr festgestellt werden. Da die Schüssel, in der die Suppe serviert wurde, für die Passagierin zu heiß war, schreckte sie zurück. Als Folge ergoss sich die heiße Flüssigkeit auf dem oberen Brustbereich der Klägerin. Sie erlitt Verbrennungen zweiten Grades und musste nach der Landung ein Krankenhaus aufsuchen. Vor Gericht betonte die Frau, dass die Temperatur der Suppenschüssel von dem Servicepersonal nicht ausreichend kontrolliert worden sei. Zudem sei sie im Flieger und nach der Landung nicht medizinisch versorgt worden. Die Forderung nach Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatzzahlungen lehnte die Fluggesellschaft mit der Begründung ab, dass die Speisen den Passagieren mit der gebotenen Sorgfalt gereicht werden würden (LG Köln 25.05.2021 – 21 O 299/20).
Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf Art. 21 i.V.m. Art. 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ). Das Montrealer Übereinkommen gilt für Ansprüche, die auf internationalen Flügen entstehen und regelt zivile Haftungsfragen.
Das Gericht verneinte einen Anspruch der Frau, da sie ein Mitverschulden von 100 % treffen würde. Art. 20 MÜ regelt, dass eine Haftungsbefreiung in Betracht kommt, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern. Das LG Köln ging davon aus, dass die Passagierin ihre Suppe in einer stark zurückgeneigten Position verzehren wollte. Hätte die Frau aufrecht gesessen und wäre die Schüssel tatsächlich zu heiß gewesen, so wäre die Suppe höchstens umgekippt. Außerdem habe sie die Temperatur der Suppe und auch des Behältnisses vor dem Verzehr überprüfen müssen (LG Köln 25.05.2021 – 21 O 299/20).
Dr. Bettina Schacht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zert. Testamentsvollstreckerin
Mediatorin