Muss der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages zustimmen?
Ein Ehepaar hatte gemeinsam eine Wohnung angemietet. Nach der Trennung zog der Mann aus. Die Frau wohnte weiterhin mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung. Mit der Zeit kam es zu Mietrückständen. Da Mieter gemeinsam für ausstehende Mietzahlungen haften, wendete sich der Vermieter auch an den Ehemann. Als Folge bat dieser den Vermieter darum aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, dies lehnte der Vermieter jedoch ab. Daraufhin kontaktierte der Mieter seine Frau und bat sie, der Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages zuzustimmen. Die Frau verneinte und argumentierte, dass sie bis zur Scheidung nicht zur Zustimmung verpflichtet sei. Für die Mietschulden müsse ihr Mann weiterhin aufkommen, da er die Familie „im Stich gelassen“ habe.
Nach der Auffassung des OLG Oldenburg ist eine gemeinsame Haftung für das Mietverhältnis nach dem Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr gerechtfertigt. Die Ehefrau müsse, nach dem das Trennungsjahr abgelaufen ist, an der Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Der Ehemann müsse nicht weiter für die ausstehende Miete haften, da das Trennungsjahr der Frau genug Zeit geboten habe, um sich um ein festes Anstellungsverhältnis zu bemühen oder eine Wohnung anzumieten, die ihrer finanziellen Situation entspricht. Das Gericht betonte jedoch auch, dass Fälle, in denen die noch in der Wohnung lebende Person in der Lage und willens ist, den Ehepartner im Außenverhältnis zum Vermieter von den Verpflichtungen freizustellen, anders beurteilt werden könnten. In diesen Fällen sei eine Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages nicht zwingend erforderlich (OLG Oldenburg 29.03.2021 – 13 UF 2/21).
Markus Rauh
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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