Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung?

Das Arbeitsgericht Köln befasste sich mit einer fristlosen Kündigung wegen Maskenverweigerung trotz Attest:

Das ArbG Köln beschäftigte sich mit der Klage eines Servicetechnikers, der im Außendienst tätig war. Sein Arbeitgeber hatte allen Servicetechnikern die Anweisung gegeben, bei Kunden eine Mund-und-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang 2020 verlangte ein Kunde des Klägers von ihm das Tragen der Maske. Der Techniker kam der Bitte nicht nach. Daraufhin reichte der Servicetechniker bei seinem Arbeitgeber unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein Attest ein. Das ärztliche Attest wurde auf Blankopapier ausgestellt. Darin hieß es, dass es dem Kläger aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, „eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde. Der Servicetechniker verweigerte jedoch weiterhin die Aufträge, woraufhin sein Arbeitgeber ihn abmahnte. Als der Kläger daraufhin betonte, auch in Zukunft alle Aufträge, die das Tragen der Mund-und-Nasen-Bedeckung erfordern, abzulehnen, erklärte sein Arbeitgeber ihm die fristlose Kündigung.

Das Gericht betonte, dass der Kläger mit der beharrlichen Verweigerung seiner Arbeitsleistung sowie der Verweigerung des Tragens der Mund-und-Nasen Bedeckung gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Das Attest rechtfertige dieses Verhalten nicht, da es nicht aktuell gewesen sei. Zudem sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Das ArbG Köln war außerdem der Meinung, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger angegebenen medizinischen Einschränkungen bestehen, da der Mann den Mund-und-Nasenschutz als „Rotzlappen“ bezeichnet und eine Untersuchung durch den Betriebsrat abgelehnt hat (ArbG Köln 17.06.2021 – 12 Ca 450/21).

Stefan Schröter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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