Zivilrecht: Corona – Rückerstattung von Fitnessstudiobeiträgen?

Was passiert mit bereits gezahlten Fitnessstudiobeiträgen bei Pandemie-bedingten Schließungen?

Das Landgericht Osnabrück beschäftigte sich mit der Frage, ob gezahlte Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio für den Zeitraum einer behördlichen Schließung an das jeweilige Mitglied zurückgezahlt werden müssen. Der Kläger hatte einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen. Vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 musste das Studio wegen einer Corona-bedingten Schließungsanordnung geschlossen bleiben. Die Mitgliedsbeiträge wurden über diesen Zeitraum weiter eingezogen. Der Kläger entschied sich in dieser Zeit dafür, seinen Vertrag zum 08.12.2021 zu kündigen zudem forderte er die während der Schließung eingezogenen Beiträge zurück. Das Fitnessstudio lehnte die Forderung ab.

Das Gericht hat entschieden, dass die Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum in denen Fitnessstudios wegen der Corona-Pandemie schließen mussten, an die Mitglieder zurückgezahlt werden sollen!

Aufgrund der behördlichen Schließung sei es dem Fitnessstudio unmöglich gewesen die geschuldete Leistung zu erbringen. Eine Nachholung der geschuldeten Leistung sei ausgeschlossen. Eine Vertragsanpassung in der Form, dass der Zeitraum, in dem das Studio nicht genutzt wurde, kostenlos an das Ende der Vertragslaufzeit angehängt wird, ist nicht möglich. Eine Vertragsanpassung dieser Art scheitert an Art. 240 § 7 EGBGB, der eine solche Anpassung nur für Miet- und Pachtverhältnisse vorsieht. Eine Gutscheinlösung aus Art. 240 § 5 EGBGB ist jedoch ebenfalls eine Option (LG Osnabrück 09.07.2021 – 2 S 35/21).

Dr. Bettina Schacht

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht 
Zert. Testamentsvollstreckerin 
Mediatorin