Insolvenzrecht: Änderung des Insolvenzrechts – Folgen für Warn- und Hinweispflichten von Steuerberatern?

Welche Folgen hat die Änderung des Insolvenzrechts für die Warn- und Hinweispflichten von Steuerberatern?

Aus den Änderungen des Insolvenzrechts ergeben sich zahlreiche Pflichten für Steuerberater. Von nun an müssen Berater ihre Mandanten über die Notwendigkeit von Frühwarnsystemen und andere wirtschaftliche und rechtliche Risiken aufklären!

Was sollte man über Krisenfrüherkennungssysteme wissen?

  • Unternehmen sind dazu verpflichtet, Krisenfrüherkennungssysteme einzurichten.
  • Ziel der Systeme ist es, sogenannte Bestandsrisiken frühzeitig zu erkennen. Bestandsrisiken sind Risiken, welche allein oder im Zusammenspiel mit anderen Risiken der Unternehmensführung entgegenstehen.
  • Risiken sollen frühzeitig erkannt und die Geschäftsführung darüber in Kenntnis gesetzt werden.
  • Krisenfrüherkennungssysteme sollen dafür sorgen, dass rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, um eine Insolvenz zu verhindern.

Wer ist zur Einrichtung der Krisenfrüherkennungssysteme verpflichtet?

  • Nach § 1 StaRUG sind die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person zu der Etablierung der Systeme verpflichtet.
  • Soweit die Kompetenzen der verpflichteten Personen nicht ausreichen, um die einzelnen Risiken abzuwägen und Bestandsrisiken zu ermitteln, müssen sie sich extern beraten lassen, um die Früherkennung sicherzustellen.

Was sollten Unternehmen bei der Anwendung von Krisenfrüherkennungssystemen beachten?

  • Das Krisenfrüherkennungssystem muss schriftlich dokumentiert werden.
  • Die erkannten Bestandsrisiken dürfen nicht ignoriert werden. Stattdessen besteht die Pflicht zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen.

Wieso muss der Steuerberater den Geschäftsführer über das Krisenfrüherkennungssystem aufklären?

Wenn die Insolvenzgründe zu spät erkannt werden und nicht entsprechend reagiert werden kann, macht sich der Geschäftsführer persönlich strafbar.

Warum muss der Steuerberater auf eine rechtzeitige Bilanzierung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse hinweisen?

  • Die verspätete Bilanzierung kann für den Geschäftsführer strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.
  • Die rechtzeitige Veröffentlichung der Jahresabschlüsse innerhalb der letzten drei Jahre im elektronischen Handels-, Genossenschafts- oder Unternehmensregister kann eine Voraussetzung dafür sein, dass das Unternehmen sich mit dem Restrukturierungsrahmen oder in Eigenverwaltung sanieren kann.

Christoph Span

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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