Auszubildender oder ungelernter Arbeitnehmer?
Vor dem Arbeitsgericht Bonn ging es um die Lohnforderungen eines Mannes, der offiziell als Auszubildender tätig war. Der Kläger machte bei der Beklagten eine Ausbildung als Reinigungsfachkraft. Im Ausbildungsvertrag wurde ein Auszubildendengehalt in Höhe von 775 Euro festgelegt. Allerdings gab es weder einen Ausbildungsplan, noch wurde der Kläger in einer Berufsschule angemeldet. Stattdessen erhielt der Mann eine einmalige Einweisung und arbeitete anschließend 39 Stunden in der Woche als Reinigungskraft.
Das ArbG Bonn hat entscheiden, dass ein Auszubildender, der arbeitet, ohne ausgebildet zu werden, einen Anspruch auf das Gehalt eines ungelernten Arbeitnehmers hat. Der Kläger sei nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages des Reinigungsgewerbes zu vergüten. Dem Kläger steht somit ein doppelt so hohes Gehalt zu wie das, welches im vermeintlichen Ausbildungsvertrag vereinbart wurde (ArbG Bonn 08.07.2021 – 1 CA 308/2).
Stefan Schröter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht