Zivilrecht: Entfernung von Überwachungskameras

Angst vor Überwachung – Nachbarn haben einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras

Vor dem Amtsgericht Bad Iburg ging es um den Streit von Bewohnern eines Doppelhauses. 2020 brachte der Bewohner der einen Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück in 4-5 Metern und in 3-4 Metern Höhe jeweils eine Überwachungskamera mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras waren in der Lage, Daten zu speichern und zu verarbeiten. Darüber hinaus konnten Personenzählungen nach Alter und Geschlecht als auch Objekt- und Personenerkennungen in Echtzeit vorgenommen werden. Eine Kamera filmte den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße und den Wanderweg. Die andere Kamera war auf den Garten hinter dem Haus und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet. Die Bewohnerin der anderen Haushälfte zog vor Gericht, da sie wollte, dass die Kameras abmontiert werden. Mithilfe der Kameras sei es auch möglich, ihr Grundstück zu erfassen. Der Beklagte bestätigte die Annahme. Allerdings machte er geltend, dass alle Bereiche, die nicht zu seinem Grundstück gehören, verpixelt seien.

Das Gericht entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras wegen einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Der Unterlassungsanspruch sei schon deshalb entstanden, da die Nachbarin eine Überwachung durch Kameras objektiv ernsthaft zu befürchten habe. Ob die Kameras tatsächlich das Grundstück der Klägerin erfassen, könne dahinstehen. Das AG Bad Iburg betonte, dass die Kameras aufgrund der Ausrichtung grundsätzlich zur Erfassung des Nachbargrundstücks im Stande seien. Eine Verpixelung ändere an der Beurteilung nichts, da eine solche Vorkehrung aufgehoben werden könne und der Vorgang für Außenstehende weder kontrollierbar noch nachvollziehbar sei. Aufgrund der ständigen Streitigkeiten zwischen den Nachbarn sei die Vermutung der Klägerin überwacht zu werden, objektiv nachvollziehbar (AG Bad Iburg 12.11.2021 – 4 C 366/21).

Victoria Auernhammer
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