Besteht ein Anspruch auf Auszug zwischen den Ehegatten?
Ja einen solchen Anspruch gibt es nach § 1361b BGB. Hiernach kann einer der Ehegatten von dem anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen. Dieser Anspruch bezieht sich auch grundsätzlich nur auf die Gesamte Ehewohnung. Eine teilige Überlassung von bestimmten Räumen ist meist nicht zulässig.
Dies setzt Folgendes voraus:
- Unbillige Härte des weiteren Zusammenlebens
- Antrag beim Familiengericht auf Überlassung der Ehewohnung.
Wann besteht eine unbillige Härte?
Hierbei ist zu beachten, dass Unannehmlichkeiten und Unbequemlichkeiten, die meist als Begleiterscheinung einer Trennung auftauchen, für eine unbillige Härte nicht ausreichen. Es muss aber keine Gefahr der körperlichen Übergriffe bestehen, um eine unbillige Härte annehmen zu können.
Sobald die Schwelle des in der Trennung Üblichen überschritten wird und ein Zusammenwohnen für den Ehegatten unzumutbar ist, besteht ein Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung.
Auch wird nicht berücksichtigt, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, wem das Eigentum zu welchem Teil zusteht.
Es muss daher immer im Einzelfall ermittelt werden, ob ein Anspruch besteht.
Wer kann den Auszug verlangen?
Grundsätzlich können beide Ehegatten diesen Anspruch geltend machen, solange es für diesen unzumutbar ist, mit dem anderen Ehegatten zusammenzuleben und aus der Wohnung auszuziehen.
Diese Unzumutbarkeit liegt meist bei dem Alleineigentümer, dem das Zusammenleben nicht mehr zuzumuten ist, oder bei dem Ehegatten, der für die Kindererziehung vorwiegend verantwortlich ist.
In der Regel ist jedoch das Wohl des gemeinsamen Kindes der entscheidende Gesichtspunkt, weshalb – zumindest in der Trennungsphase – der betreuende Elternteil die beste Aussicht auf die Ehewohnung hat.
Welche Folgen hat die Geltendmachung?
Wenn ein Ehegatte die Überlassung der Ehewohnung verlangt, so kann dem anderen Ehegatten einen Nutzungsersatz zugesprochen bekommen. Hierfür müsste allerdings der Ersatz der Nutzungsmöglichkeiten der Billigkeit entsprechen.
Udo Kellner
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
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