Verkehrsrecht: Standgebühren eines abgeschleppten Autos in der Höhe begrenzt

Nachdem der Fahrzeughalter in einem privaten Gebäudekomplex parkte, dieser dazu allerdings nicht berechtigt gewesen war, wurde er dementsprechend von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Daraufhin wendete sich der Fahrzeughalter wenige Tage später an das Unternehmen, um sein Auto abzuholen. Das Abschleppunternehmen verweigerte rechtmäßig die Herausgabe unter dem Hinweis auf die Zahlung der Abschleppkosten (270,00 €) und Standgebühren von 15,00 € pro Tag. Nachdem der Fahrzeughalter diese Summe nicht bereit war zu zahlen, zogen beide Parteien vor das Landgericht. Dieses verurteilte das Unternehmen zur Herausgabe des Fahrzeuges, dies allerdings nur gegen Zahlung der mittlerweile mehr als 5.000,00 € durch den Fahrzeughalter, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits über 300 Tage bei dem Unternehmen stand. 


Nach der Einlegung des Rechtsmittels zum Oberlandesgericht Dresden wurde das Urteil des Landesgerichts teilweise aufgehoben. Das OLG bestätigt die Entscheidung des LG insoweit, dass der Fahrzeughalter die Abschleppkosten und Standgebühren tragen müsse. Auch sei die Ausübung des Zurückhaltungsrechts durch das Abschleppunternehmer rechtmäßig. Allerdings sei die Höhe der Standgebühren zu begrenzen auf den Zeitpunkt, an dem der Halter deutlich machte, dass er das Fahrzeug heraushaben wolle. Somit muss der Fahrzeughalter nicht die vollen 5.000,00 € zahlen (15.09.2022 – 8 U 328/22).

Michael Stock

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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