Die Erblasserin hat vor ihrem Tod eine Generalvollmacht zugunsten ihres Sohnes erteilt. Die Vollmacht wurde notariell beurkundet. Weiterhin hat die Erblasserin ausdrücklich die Wirksamkeit über ihr Ableben hinaus bestimmt. Nach dem Tod der Erblasserin soll das Grundstück übertragen werden. Hierfür einigte sich der Bevollmächtigte mit den neuen Erwerbern. Um das Eigentum an dem Grundstück wirksam zu übertragen, muss neben der Auflassung (Einigung vor einem Notar) auch eine Eintragung im Grundbuch erfolgen. Dabei muss ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch an das zuständige Grundbuchamt gestellt werden. In diesem Fall lehnte das Grundbuchamt den Antrag ab, da es der Meinung war, die Erben müssten auf die transmortale Vollmacht hingewiesen werden, damit sie die Möglichkeit des Widerrufs hätten. Weiterhin sollten die Erben in dem Antrag explizit genannt werden. Auf Beschwerde des Notars entschied das Oberlandesgericht München, dass das Grundbuchamt den Antrag nicht hätte ablehnen dürfen. Dementsprechend muss das Grundbuchamt die Eintragung vornehmen, wodurch das Eigentum auf den Erwerber übergeht. Nach Ansicht des OLG muss zugunsten der Erben weder eine Voreintragung vorgenommen werden noch müssen die Erben im Antrag persönlich benannt werden (OLG München v. 10.02.2022 Az. 34 Wx 431/21).
Wie wirkt sich der Todesfall auf die Bevollmächtigung aus?
Bei der Erteilung einer Vollmacht durch den Erblasser für den Zeitraum vor und nach dem Todesfall (transmortale Vollmacht) ist die Vollmacht auch nach dem Tod des Erblassers wirksam. Jedoch handelt der Stellvertreter dann nicht mehr für den Erblasser, sondern im Namen der Erben. Dies gilt auch, wenn nicht ausdrücklich geregelt ist, ob die Vollmacht auch nach dem Tod gelten soll oder nicht. Dementsprechend kann der Stellvertreter die Erben im Umfang der Vollmacht vertreten.
Können die Erben etwas gegen die Vollmacht machen?
Zwar kann der Erblasser ein gutes Verhältnis mit dem Bevollmächtigten haben, doch muss dies nicht zwingend auch für die Erben gelten. Deshalb besteht manchmal ein hohes Interesse daran, die Bevollmächtigung rückgängig zu machen. Die Vollmacht kann hierfür widerrufen werden, soweit sie widerruflich ist. Eine Vollmacht ist grundsätzlich widerruflich, außer der Erblasser hat sie ausdrücklich als eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Generalvollmachten sind stets widerruflich.
Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft und nicht um einen Alleinerben, muss die Erbengemeinschaft gemeinsam oder jeder Miterbe für sich selbst die Vollmacht widerrufen. Dies führt dazu, dass der Stellvertreter nur wirksam für die Erbengemeinschaft handelt, wenn er dies mit Zustimmung der Miterben vollzieht, welche die Vollmacht widerrufen haben.
Stefanie Braun
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Theoretische Voraussetzungen zur Fachanwältin für Agrarrecht