Verkehrsrecht: Kein Einspruch per einfacher E-Mail
AG Köln, Beschluss vom 03.08.2023, 582 OWi 39/23
Das AG Köln bestätigte im Rahmen des § 70 OWiG die bisherige Rechtsprechung, dass Einspruch nicht per einfacher E-Mail eingelegt werden darf.
Der Betroffenen wurde am 26.08.2021 der Busgeldbescheid zugestellt. Sie legte daraufhin per E-Mail am 06.09.2021 Einspruch ein. Das Amtsgericht Köln hat diesen Einspruch nun als unzulässig verworfen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Betroffene auch Absenderin der Mail war, handelt es sich nicht um einen formwirksamen Einspruch.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG muss der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden. Nach § 110c OWiG i.V.m. § 32a StPO besteht zwar die Möglichkeit, elektronisch Einspruch zu erheben. Dafür bedarf es allerdings zumindest einer qualifizierten, elektronischen Signatur oder einer Einreichung auf einem sicheren Übertragungsweg.
Es erfolgte konkret auch kein rechtzeitiger oder dokumentierter Ausdruck durch die Behörde innerhalb der Einspruchsfrist. Dies hätte zu einer Heilung der Formfehler führen können. Meist geschieht das Ausdrucken jedoch erst mit Aktenübersendung an das Gericht, sofern dort noch mit Papier gearbeitet wird.
Dass andere Mitbetroffene per einfacher E-Mail erfolgreich Einspruch einlegen konnten, sei für den Fall nicht beachtlich. Es gibt keine Gleichheit für Unrecht.
Zusätzlich zeigt die Entscheidung die Schwierigkeiten, die Gerichte bei der Zuordnung von einfachen E-Mails zu ihren Absendern haben. Dies erfolgt oftmals nicht sicher genug, da bei E-Mail Konten nicht einmal echte Personaldaten hinterlegt werden müssen.
So kommt es, dass nicht einmal Rechtsanwälte per einfacher E-Mail Einspruch einlegen dürfen. Sie sind nicht an §§ 110c OWiG, 32d Satz 2 StPO gebunden und dürfen das Fax benutzen.
Folgt auf eine einfache E-Mail ein formrichtiger Einspruch, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand.
Michael Stock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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