Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter – Entzug der Fahrerlaubnis?

Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter – Entzug der Fahrerlaubnis?

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023, Az. 1 ORs 33/23


Der Angeklagte des Falles wurde im alkoholisierten Zustand bei einer Fahrt auf dem E-Scooter von der Polizei kontrolliert. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille festgestellt. Er wurde zu einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) verurteilt und es wurde ein Fahrverbot verhangen.

Das AG sah von einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit der Begründung ab, da er nur eine kurze Strecke und diese „nur“ auf einem E-Scooter zurück. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB normiert jedoch, dass ein Fahrer „in der Regel“ bei der rechtswidrigen Verwirklichung des § 316 StGB als ungeeignet gilt, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Das OLG Braunschweig folgte in der Sprungrevision (§ 335 StPO) der Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass auch ein E-Scooter, der durch einen Motor betrieben wird, als Kraftfahrzeug zu qualifizieren ist.

Somit findet die Regelvermutung des § 69 StGB Anwendung.

Das OLG bestätigte das AG darin, dass der Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille absolut fahruntüchtig war. Der Grenzwert für das Führen von KFZ von 1,1 Promille sowie der Grenzwert für das Fahrradfahren von 1,6 Promille wurden somit unstrittig überschritten.

Das OLG wies die Sache wieder an das AG zur erneuten Entscheidung zurück.

Es lässt sich zusammenfassen, dass es sich bei E-Scootern nicht nur um Fahrzeuge, sondern um Kraftfahrzeuge handelt. Wer also beispielsweise alkoholisiert auf einem E-Scooter fährt, muss unabhängig von der zurückgelegten Strecke mit dem Entzug seiner Fahrererlaubnis nach § 69 StGB rechnen.

Wolfgang Luippold                                                                                  

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