Familienrecht: Düsseldorfer Tabelle – Erhöhung des Kindesunterhaltes zum 01.01.2025

Familienrecht: Düsseldorfer Tabelle – Erhöhung des Kindesunterhaltes zum 01.01.2025

Die Düsseldorfer Tabelle gilt zum 01.01.2025 mit angepassten Unterhaltsbeträgen.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, nach der Familiengerichte den angemessenen Kindesunterhalt berechnen. Sie ist auf der Website des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.

Sie kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn Eltern getrennt leben und ein Elternteil eine Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind hat. Barunterhaltspflichtig ist nach einer Trennung grundsätzlich der Elternteil, der das Kind nicht betreut, da der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung des Kindes gerecht wird.

Es können auch einvernehmlich von der Tabelle abweichende Regelungen getroffen werden, zum Beispiel in einem Unterhaltsvertrag.

Wie ist die Düsseldorfer Tabelle zu lesen?

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Zum einen hängt die Unterhaltshöhe vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Davon abhängig wird der Elternteil in eine der 15 Einkommensgruppen der Tabelle eingeordnet.

Der in Einkommensgruppe 1 angegebene Mindestunterhalt muss – unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen – in jedem Fall gezahlt werden. Gesetzlich festgelegt ist dies in § 1612a BGB.

Außerdem steigt die Unterhaltshöhe mit zunehmendem Alter des Kindes. Hierbei wird zwischen verschiedenen Altersgruppen der unterhaltsberechtigten Kinder unterschieden: Altersstufe 1 (0-5 Jahre); Altersstufe 2 (6-11 Jahre); Altersstufe 3 (12-17 Jahre); Altersstufe 4 (ab 18 Jahre).

Der in der Tabelle enthaltene Prozentsatz gibt die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt (Einkommensgruppe 1) an.

Zu beachten ist, dass die in der Tabelle angegebenen Beträge für eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen gelten (z.B. zwei Kinder oder ein Kind und Elternteil). Ist für mehr oder weniger als zwei Berechtigte Unterhalt zu leisten, ist der Elternteil in eine höhere bzw. niedrigere Einkommensgruppe einzuordnen.

Änderungen der Unterhaltsbeiträge zum 01.01.2025

Die in der Düsseldorfer Tabelle geregelten Bedarfssätze wurden aufgrund der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 21.11.2024 zum 01.01.2025 erneut geringfügig angehoben.

Der Mindestunterhalt für Kinder im Alter von bis zu 5 Jahren lag bis dato bei 480 € und ist zum 01.01.2025 auf 482 € gestiegen.

Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren erhalten 3 € mehr, nämlich 554 €.

Bei Kindern im Alter von bis zu 17 Jahren ist der Mindestunterhalt um 4 € gestiegen, nämlich auf 649 €.

Auch der für im Haushalt eines Elternteils lebende Kinder ab 18 Jahren zu zahlende Mindestunterhalt wurde um 4 € angehoben, sodass der neue Unterhalt bei 693 € liegt.

Der für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand zu zahlende Unterhaltsbetrag ist zum 01.01.2025 sogar um 60 € gestiegen, nämlich von bisher 930 € auf 990 €. Hierin ist ein Betrag von 440 € für die Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten.

Anrechnung des Kindergeldes

Die in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Unterhaltshöhen stellen nicht den endgültig zu zahlenden Betrag dar. Das Kindergeld ist in der Tabelle nicht berücksichtigt und muss auf den jeweils angegebenen Unterhalt angerechnet werden, wenn das Kindergeld dem Elternteil ausgezahlt wird, bei dem das Kind lebt. Zum 01.01.2025 wurde das Kindergeld um 5 € erhöht und liegt nun bei 255 €.

Der in der Tabelle angegebene Unterhaltsbetrag ist bei minderjährigen Kindern um die Hälfte des Kindergeldes zu reduzieren, die Anrechnung beträgt also 127,50€. Bei volljährigen Kindern wird das gesamte Kindergeld von dem in der Tabelle angegebenen Betrag abgezogen.

Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, ist demnach vom Barunterhaltspflichtigen für ein Kind im Alter von 0-5 Jahren 354,50 € als Mindestunterhalt zu zahlen, für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren 426,50 € und für ein Kind im Alter von 12-17 Jahren 521,50 €. Für ein im Haushalt eines Elternteils lebendes Kind ab 18 Jahren sind unter Anrechnung des Kindergeldes 438 € und für ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand 735 € zu zahlen.

Zahlung im Mangelfall

Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil steht auch ein Selbstbehaltsbetrag zu. Trotz Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt muss dem Elternteil dieser Betrag bleiben. Der Betrag für den Selbstbehalt (Eigenbedarf) liegt bei nicht Erwerbstätigen bei 1.200 € und bei Erwerbstätigen bei 1.450 € monatlich.

Der Barunterhaltspflichtige muss besondere Anstrengungen unternehmen, um den Mindestunterhalt zu wahren. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen – auch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltsbetrages – trotzdem nicht aus, um alle Unterhaltspflichten zu erfüllen, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Für diese Fälle ist in § 1609 BGB eine Rangfolge festgelegt, nach welcher der Unterhalt zu zahlen ist.

Vorrangig ist in einem solchen Fall an minderjährige und privilegierte Kinder (also volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil im Haushalt leben, vgl. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) zu zahlen. Der das Kind betreuende ehemalige Ehepartner des Unterhaltspflichtigen ist im zweiten Rang zu berücksichtigen. Im dritten Rang folgen Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen. Im vierten Rang sind volljährige Kinder zu berücksichtigen, die nicht als privilegierte Volljährige gelten, beispielsweise studieren oder in der Berufsausbildung stehen. Reichen deren Eigeneinkünfte nicht für den Bedarf, besteht bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung eine Unterhaltsverpflichtung.

Katrin Eichner

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Zivilrecht

Ihre Anwältin für dieses Fachgebiet
Rechtsanwältin Katrin Eichner