Nachdem ein Landwirt bei einer unangekündigten Kontrolle durch das Landwirtschaftsamt aus terminlichen Gründen nicht anwesend sein konnte, machte dies die Kontrolle nicht unmöglich. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Entscheidung vom 07.04.2022.
Subventionen sind im Wesentlichen begünstigende Verwaltungsakte, welche nach Erteilung nur in bestimmten Fällen nach § 49 Absatz 2 VwVfG widerrufen werden können. Ein Fall des rechtmäßigen Widerrufs ist die Nichtbefolgung von Auflagen.
Sachverhalt
Ein Norddeutscher Landwirt erhielt 2009 für den Bau von Stall- und landwirtschaftlichen Gebäuden Subventionen in Höhe von 377.000,00 €. Dieser Leistungsbescheid wurde mit der Auflage der Gestattung von unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen versehen. Hierbei sollte die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse kontrolliert werden. Durch einen Hinweis auf die unsachgemäße Verwendung der Subvention führte das Landwirtschaftsamt mit zwei ihrer Beamten eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Der angetroffene Landwirt befand sich allerdings in zeitlichen und terminlichen Stress, da er in Kürze einen Vortrag in Entfernung von etwa 200 km halten sollte. Der Landwirt fand innerhalb von 30 Minuten eine Vertretung für ihn, damit die Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden kann. Nachdem eine Vertretung zur Verfügung stand, konnten die Beamten aufgrund von ausgeschalteten Diensttelefonen nicht erreicht werden. Aufgrund dessen wurde die Kontrolle nicht vorgenommen, der Förderbescheid widerrufen und die Fördermittel wurde in voller Höhe zurückgefordert.
Etwaige Klagen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Greifswald des Landwirts blieben ohne Erfolg.
Entscheidung des BVerwG
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sprach dem Landwirt Recht zu und hob den Rückforderungs- und Widerrufsbescheid auf, sodass die Kontrolle der Behörde zwar rechtmäßig war, aber die Auflage durch den Landwirt erfüllt. Der Förderungsbescheid wurde daher zu Unrecht vom Landwirtschaftsamt widerrufen. Das BVerwG begründet die Aufhebung der Entscheidung der vorherigen Instanzen damit, dass der begünstigende Verwaltungsakt der Subvention nicht nach § 49 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG (M-V) widerrufen werden durfte.
Auch betonte der Senat, der Landwirt habe zwar eine jederzeitige Kontrolle zu ermöglichen, dies müsse jedoch stets im Rahmen der Zumutbarkeit liegen und nicht um jeden Preis geschehen. So hätten die Beamten mit einer etwaigen Terminkollision rechnen müssen, wenn sie eine unangekündigte Kontrolle vornehmen möchten.
Der Landwirt verstößt auch nicht gegen die Auflage, da er sich um eine Vertretung für die Durchführung der Kontrolle bemüht hat. Zwar ist ihm zur Last zu legen, dass er diese Organisation erst im Auto und nicht direkt vor Ort vornahm. Auch hätte der Landwirt den Beamten mitteilten müssen, dass er eine Vertretung innerhalb einer halben Stunde organisieren werde.
Dies wird wiederum ausgeglichen durch die Tatsache der Entsendung einer Vertretung zum Hof. Die Unerreichbarkeit der Beamten liegt einzig und allein in der Verantwortung der Behörde, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.04.2022 (Az. 3 C 8.21).
Stefanie Braun
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Theoretische Voraussetzungen zur Fachanwältin für Agrarrecht