Kurzarbeit muss der Agentur für Arbeit unverzüglich angezeigt werden
Vor dem Sozialgericht Landshut klagte ein Unternehmen, da ihm die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld verweigert hatte. Konkret ging es um eine zweimonatige Betriebsschließung ab dem 1. November 2020 wegen eines Lockdowns. Der Agentur für Arbeit wurde die Schließung jedoch erst im Februar 2021 angezeigt. Gleichzeitig stellte das Unternehmen einen Antrag auf die rückwirkende Zahlung von Kurzarbeitergeld. Der Antrag wurde abgelehnt und damit begründet, dass der Arbeitsausfall nicht rechtzeitig angezeigt worden sei. Der Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld sei dementsprechend verwirkt. Das SG Landshut gab der Agentur für Arbeit recht. Ein Antrag auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld müsse unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, gestellt werden. Es sei dabei unerheblich, ob es sich dabei um einen Folgeantrag oder einen erstmaligen Antrag handle. Im Übrigen sei es dem Unternehmen auch zumutbar gewesen, den Antrag fristgerecht zu stellen (SG Landshut 29. 10. 2021 – S 16 AL 66/21).
Stefan Schröter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht