Muss ein Arbeitszeugnis, eine Dankes- und eine Wunschformel enthalten?
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Arbeitszeugnis ohne Dankes- und Wunschformel unvollständig ist. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wurde der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Das LAG Düsseldorf war der Meinung, dass ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt werden, einen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis hat, soweit dem Begehren im Einzelfall keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Wenn die Leistung des Arbeitnehmers jedoch nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber dessen Ausscheiden bedauert, muss auch kein Dank und kein Bedauern ausgesprochen werden. Mit diesem Urteil widerspricht das LAG Düsseldorf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (LAG Düsseldorf 12.01.2021 – 3 Sa 800/20).
Stefan Schröter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht