Ausgleichsleistung für Fluggäste auch bei einer Nicht-EU-Airline
Wenn ein Flug verspätet in einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittstaat) ankommt, können Fluggäste auch von einer Nicht-EU-Airline Ausgleichszahlungen verlangen, soweit diese Airline den Flug im Auftrag und Namen einer EU-Airline ausgeführt hat. So entschied der Europäische Gerichtshof am 7. April 2022 (C-561/20).
Zum Fall:
Drei Fluggäste buchten bei Lufthansa einen Flug von Brüssel nach San José (Kalifornien, USA). Ausgeführt wurde diese Reise durch das Flugunternehmen United Airlines. Die Reise umfasst auch einen Umstieg in Newark. Die drei Gäste kamen mit einer Verspätung von fast 4 Stunden (223 Minuten) an ihrem Zielort an. Ansprüche wegen der Flugverspätung wurden von einem belgischen Gericht geltend gemacht. Da die Anwendbarkeit der EU-Fluggastverordnung streitig war, rief das Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, um diese Frage zu klären. Der EuGH wies darauf hin, dass der Umstand des Umstiegs an der Anwendbarkeit der EU-Fluggastverordnung nichts ändere, da es sich bei der Reise um eine Gesamtheit handle. Auch entschied der EuGH, dass United Airlines als Nicht-EU-Airline als Schuldner in Anspruch genommen werden kann, da United im Auftrag und Namen für Lufthansa (einer EU-Airline) handelte. Jedoch betonte der EuGH, dass es United weiterhin zustehe, Dritte nach dem entsprechenden nationalen Recht in Regress zu nehmen.
Diese Entscheidung macht deutlich, dass der Anwendungsbereich der EU-Fluggastverordnung auch Drittstaaten und ihre Airline umfasst, solange diese für EU-Airlines auftreten. Auch schränkt diese Verordnung die Souveränität der Drittstaaten im Bezug auf den Luftraum nicht ein, so der EuGH.
Christoph Span
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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