Arbeitsrecht: Nutzung privater Gegenstände für die Arbeit?

Müssen das private Smartphone und das eigene Fahrrad für die Arbeit genutzt werden?

Ein Fahrradkurier klagte vor dem hessischen Landesarbeitsgericht. Er wollte gerichtlich durchsetzen, dass ihm sein Arbeitgeber ein Smartphone und ein Fahrrad für die Arbeitszeit stellen muss. Der Mann machte geltend, dass er insbesondere nicht bereit sei, sein monatliches Datenvolumen für seine beruflichen Tätigkeiten aufzubrauchen. Im Arbeitsvertrag wurde festgehalten, dass den Mitarbeitern eine Ausstattung während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellt wird. Ein Fahrrad oder ein Smartphone wurden jedoch nicht explizit genannt. Die Mitarbeiter waren jedoch auf ein Smartphone angewiesen, um während der Arbeit die App des Lieferdienstes verwenden zu können. Zudem sollte ein Fahrrad gefahren werden, welches sich in einem verkehrstauglichen Zustand befindet. Der Arbeitgeber verbuchte den Arbeitnehmern je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 25 Cent für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner. Vertraglich wurde diese Regelung jedoch nicht festgehalten.

Das LAG Hessen urteilte, dass Betriebsmittel und deren Kosten von dem Arbeitgeber zu tragen sind. Die Nutzung von privaten Smartphones und Fahrrädern ohne einen entsprechenden finanziellen Ausgleich stelle eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer dar. Zudem sei es die Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Betriebsmittel einsatzbereit sind (LAG Hessen 12.03.2021 – 14 Sa 306/20).

Stefan Schröter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht