Wer trägt die Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH?
Vor dem BGH verklagte eine GmbH den Geschäftsführer der Gesellschaft auf Schadensersatz. Das Gericht beschäftigte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage wer, die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG geltend gemacht werden.
Was besagt § 43 Abs. 2 GmbHG?
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer für die Verletzung der ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten.
Trifft die GmbH eine Darlegungs- und Beweislast?
- Der BGH betonte, dass die Gesellschaft darlegen und beweisen muss, ob und in welcher Höhe der GmbH Schäden durch die Pflichtverletzungen des Geschäftsführers entstanden sind.
- Im Einzelfall kann die GmbH ihrer Darlegungs- und Beweislast auch nachkommen, indem sie sich auf vermutete Tatsachen beruft. Für die Vermutungen müssen zumindest greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Der BGH begründete die Annahme damit, dass die Gesellschaft ansonsten regelmäßig in Beweisnot kommen würde, da sie Tatsachen vorbringen muss, die im Einflussbereich des Geschäftsführers selbst liegen.
Trifft den Geschäftsführer eine Darlegungs- und Beweislast?
Der Geschäftsführer muss dagegen darlegen und beweisen, dass …
- er seinen Pflichten aus § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist,
- ihn kein Verschulden trifft oder
- der GmbH der jeweilige Schaden auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten entstanden wäre.
Besteht die Auskunftspflicht des Geschäftsführers auch nach dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft fort?
Der BGH äußerte sich auch zu der Auskunftspflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft.
- Nach der Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages bzw. nach dem der Geschäftsführer aus der GmbH ausgeschieden ist, besteht seine Auskunftspflicht weiter fort.
- Die GmbH kann von dem Geschäftsführer Auskünfte unabhängig davon verlangen, ob die Gesellschaft die vom Geschäftsführer begehrten Informationen zur Vorbereitung eines Haftungsanspruchs benötigt oder nicht (BGH 22.06.2021 – AZ II ZR 140/20).
Dr. Bettina Schacht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zert. Testamentsvollstreckerin
Mediatorin