Datenschutzrecht / Medizinrecht: Schmerzensgeld wegen Datenschutzverstoß

Durch die zunehmende Digitalisierung und dem strenger werdenden Datenschutz sind Verstöße gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) immer häufiger anzutreffen, auch besonders in Verbindung mit Gesundheitsdaten. Doch welche Folgen zieht ein Verstoß gegen die DSGVO mit sich und kann bei einem Verstoß ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen? Diese Frage klärte das OLG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 28.10.2021 (Az. 16 U 275/20), indem es einer Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zusprach, da ihre Versicherung eine angefragte Gesundheitsakte an eine falsche E-Mail sendete.

Wann entsteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO entsteht bei jedem Verstoß gegen die DSGVO, soweit hierdurch ein Schaden entstanden ist. Für einen Schmerzensgeldanspruch müssen allerdings sog. immaterielle Schäden entstanden sein.

Wann liegt ein Verstoß gegen die DSVGO vor?

  • Versenden von Gesundheitsakten an eine falsche E-Mail-Adresse
  • Unerlaubte Weitergabe von Gesundheitsakten
  • Weiterleitung von Gesundheitsdaten an Ausländerbehörde ohne Einwilligung

Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt jedoch nicht vor, wenn die Versicherung eine unverschlüsselte Gesundheitsakte an die Versicherte zusendet, da eine Einwilligung der Versicherten durch Anfrage hinsichtlich der fehlenden Verschlüsselung vorliegt.

Welche Faktoren entscheiden über die Höhe des Schmerzensgeldes?

    • Ausmaß der körperlichen und seelischen Folgen des Datenverlustes
    • Dauer des Datenverlustes (im obigen Falle 10-12 Monate)
    • Verschulden des Schädigers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Wer kann in Anspruch genommen werden?

Nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO jeder, der an der Verarbeitung beteiligt ist. Also nicht nur diejenigen, die für die Daten verantwortlich sind, sondern auch Dritte, die mit der Verarbeitung beauftragt sind. Im Fall von Gesundheits-Apps kann nicht nur die Versicherung für die Datenbereitstellung, sondern auch die App-Betreiber für die Datenverwaltung/-verarbeitung, in Anspruch genommen werden.

Stefan Schröter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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