Ist eine Haftung für Bauschäden trotz Verjährung der vertraglichen Ansprüche möglich?
Mängel sind immer eine ärgerliche Angelegenheit. Besonders herausfordernd sind Konstellationen in denen versteckte Mängel erst Jahre nach der Abnahme Schäden verursachen, denn Gewährleistungsansprüche verjähren bei Baumängeln 5 Jahre nach der Abnahme. Allerdings kommt noch eine deliktische Haftung infrage, sofern die Verjährungsfrist von 10 Jahren noch nicht verstrichen ist. Laut dem aktuellen BGH-Urteil ist unter gewissen Umständen eine Mängelhaftung auch über 10 Jahre nach der Abnahme möglich!
Zum Fall:
Ein Sanitärbetrieb hatte 1995 in einer Sporthalle Wasserhähne installiert. Die Wasserhähne funktionierten, allerdings trat aufgrund eines fehlerhaften Einbaus hinter der Wand Wasser aus. Als Folge dessen, entwickelten sich Jahre später Wasserschäden auf der Bodenplatte. 2009 wurde der Mangel entdeckt und die Sanierung in die Wege geleitet. Der Gebäudeversicherer stellte dem Betrieb nach Beendigung der Sanierungsarbeiten eine Rechnung i.H.v. 200.000 Euro in Rechnung. Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob deliktische Ansprüche gegenüber dem Betrieb geltend gemacht werden können (BGH 23.02.2021 – VI ZR 21/20).
Wie hat das Gericht entschieden?
Der BGH betonte, dass der Schaden an der Bodenplatte nicht zum Zeitpunkt der Installation der Wasserhähne 1995 eingetreten ist. Der Wasserschaden an der Platte sei erst 2009 entstanden. Die Bodenplatte sei zudem durch das austretende Wasser und nicht durch die mangelhaft eingebauten Wasserhähne verursacht worden. Somit müsse man die fehlerhaft installierten Wasserhähne und die Mängel am restlichen Gebäude als separate Mängel betrachten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden sind. Nach der Auffassung des Gerichts war die Verjährungsfrist aus § 199 Abs. 3 BGB noch nicht verstrichen, da 2009 als Fristbeginn bestimmt wurde (BGH 23.02.2021 – VI ZR 21/20).
Christoph Span
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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