Erbrecht: Die Sicherung der Grabpflege im Erbfall

Erbrecht: Die Sicherung der Grabpflege im Erbfall


Für viele Menschen ist es wichtig, dass ihr Grab und gegebenenfalls das Grab von verstorbenen Angehörigen gut gepflegt aussehen. Dies war früher ausgeprägter als heute und ist auf dem Land wichtiger als in städtischen Gebieten. Daher stellt sich die Frage, wie Verstorbene ihren Wunsch nach einer dauerhaften Grabpflege sicherstellen können.

 I. Allgemeines

Es besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Grabpflege, jedoch keine zivilrechtliche. Die Rechtsprechung betrachtet die Grabpflege als sittliche Verpflichtung, die im Gedächtnis an den Verstorbenen und aus Rücksicht auf die Familie und die Umwelt erfolgt.

Erblasser möchten daher oft sicherstellen, dass die Pflege entweder durch einen Dauergrabpflegevertrag oder eine erbrechtliche Regelung, beispielsweise eine Auflage, gesichert ist.

Zudem können sie festlegen, wer die Pflege übernehmen soll, sei es eine bestimmte Person oder ein Gärtner. In Übergabeverträgen kann die Grabpflege auch zur vertraglichen Pflicht des Erwerbers gemacht werden, ohne dass ein Erb- oder Verwandtschaftsverhältnis besteht.


II. Kosten und Umfang der Grabpflege

Bei einer Feuerbestattung und der Aufbewahrung der Urne in einer „Urnenwand“ fallen in der Regel keine laufenden Grabpflegekosten an.

Bei einer Erdbestattung können jedoch hohe Kosten entstehen, insbesondere wenn ein Friedhofsgärtner beauftragt wird. Die Kosten für 20 Jahre Dauergrabpflege können zwischen 5.000 und 10.000 EUR oder mehr liegen.

Die genaue Kostenangabe ist schwierig, da nicht klar definiert ist, was zur „ortsüblichen“ Grabpflege gehört, wenn keine spezifischen Anordnungen vorliegen.

Zur Basispflege zählen Reinigung, Unkrautbeseitigung, Bepflanzung und Gießen. Individuelle Leistungen, wie frische Blumen oder Kerzen, erhöhen die Kosten zusätzlich. Grabsteine können unter Denkmalschutz stehen und müssen nach Ablauf der Nutzungsdauer entfernt werden, was nicht mehr zur Grabpflege zählt.


III. Regelungen außerhalb des Zivilrechts

Die Kosten für fortlaufende Grabpflege fallen laut § 74 SGB XII nicht unter die Bestattungskosten, die das Sozialamt möglicherweise übernimmt, obwohl Friedhofssatzungen oft eine Pflegepflicht festlegen.

Diese Pflicht liegt beim Inhaber des Grabnutzungsrechts, nicht zwingend beim Erben. In München etwa müssen Grabstätten gemäß § 38 gepflegt werden; bei Vernachlässigung muss der Inhaber auf schriftliche Aufforderung reagieren.

Vorausbezahlte Grabpflegekosten mindern nicht die Erbschaft.

In der Erbschaftssteuererklärung können bis zu 10.300 EUR für Bestattungskosten und Grabpflege ohne Nachweis abgezogen werden, was in der Praxis oft nicht ausreicht. Ein Dauergrabpflegevertrag, den der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat, wird von den Erben geerbt und zählt zum Nachlasswert.


IV. Ansprüche auf Kostenerstattung

Nach einem Todesfall muss die Bestattung zügig organisiert werden, oft übernimmt das älteste Kind, das beim Verstorbenen lebte.

Es kontaktiert ein Bestattungsunternehmen oder das Friedhofsamt, um die Grabstelle anzugeben. Der Besteller wird als Nutzungsberechtigter registriert und erhält die Rechnungen. Ist er später nicht Erbe, kann er vom Erben Ersatz für die Bestattungskosten verlangen (§ 1968 BGB), jedoch nicht für die Grabpflegekosten.


V. Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers

  1. Auflage

Die Regelungen des Erblassers zur Grabpflege in Testament oder Erbvertrag gelten in der Regel als Auflage gemäß §§ 1940, 2192 ff. BGB. Diese kann einem Alleinerben, Miterben oder Vermächtnisnehmer auferlegt werden, jedoch keine Unterauflagen. Auflagen sind zeitlich unbegrenzt und können auch bestehen, wenn nichts mehr verwaltet wird.

Ein Vermächtnisnehmer, der mit einer Grabpflegeauflage belastet ist, vererbt diese Pflicht an seine Erben, es sei denn, es besteht keine familiäre Bindung. Der Begünstigte hat kein Recht zur Durchsetzung der Auflage; Vollziehungsberechtigt sind die Erben oder Miterben.

Wenn die Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, kann die zuständige Behörde die Durchführung verlangen. Die Instandhaltungspflicht für die Grabstätte liegt beim Nutzungsberechtigten, der nicht zwangsläufig identisch mit dem Erben sein muss.

Die Kontrolle der Grabpflegeauflage kann im Testament dem Testamentsvollstrecker übertragen werden (§ 2208 BGB). Er ist verpflichtet, die letztwillige Verfügung des Erblassers auszuführen (§ 2203 BGB) und kann auch einen Dauergrabpflegevertrag abschließen, darf jedoch die Kontrolle nicht vollständig abgeben.

Wenn ein Vermächtnisnehmer mit einer Grabpflegeauflage belastet ist, sind sowohl der Erblasser als auch der Testamentsvollstrecker vollziehungsberechtigt (§ 2194 BGB).

Grabpflege ist keine Nachlassverbindlichkeit des Erben, es sei denn, ein Dauergrabpflegevertrag wurde zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen. Bei der Auseinandersetzung (§ 2046 BGB) müssen Grabpflegekosten nicht zurückbehalten. Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte müssen sich an der Pflichtteilslast beteiligen (§§ 2318, 2323 BGB), während Pflichtteilsansprüche vorrangig sind und Grabpflegekosten nicht bei der Berechnung des Nachlasswerts abgezogen werden dürfen.

  1. Bedingtes Vermächtnis, bedingte Erbeinsetzung

Der Erblasser kann im Testament einem Vermächtnisnehmer einen Geldbetrag zuwenden, unter der Bedingung, dass dieser die ortsübliche Grabpflege übernimmt. Ob es sich um ein Vermächtnis mit Auflage oder ein bedingtes Vermächtnis (§ 158 BGB) handelt, hängt vom Wortlaut des Testaments ab.

Wenn die Dauer der Grabpflege nicht festgelegt ist, gilt das Vermächtnis mit dem Tod des Erblassers als fällig (§ 2075 BGB). Stellt der Vermächtnisnehmer die Grabpflege vor Ablauf der ortsüblichen Dauer ein, muss er das Vermächtnis ganz oder teilweise an den Erben zurückzahlen.

  • 2075 BGB gilt nur für Tätigkeiten von unbestimmter Dauer. Wenn der Erblasser die Dauer der Grabpflege im Testament festgelegt hat, ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Bei längeren Zeiträumen kann man jedoch annehmen, dass der Erblasser eine Auszahlung des Vermächtnisses in voller Höhe oder sukzessiv (z. B. alle 5 Jahre 20 % über 25 Jahre) mit seinem Tod beabsichtigte.

Eine Erbeinsetzung unter der Bedingung langjähriger Grabpflege könnte meist sittenwidrig sein (§ 138 BGB), abhängig vom Wert der Erbschaft und der Art der Pflege. Bei einer großen Erbschaft ist eine solche Bedingung eher akzeptabel, während sie bei kleineren Erbschaften, die die persönliche Lebensführung stark einschränken, unwirksam ist.

  1. Zweckvermächtnis

Die Regelungen des Erblassers zur Grabpflege können als Zweckvermächtnis gemäß §§ 1939, 2156 BGB gelten, was dem Beschwerten die Bestimmung der Leistung im billigen Ermessen erlaubt. Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Erblasser anordnet, dass bestimmte Gräber gepflegt werden und die dafür benötigten Mittel dem Nachlass entnommen werden können.

  1. Unselbstständige Stiftung

Manchmal errichten Erblasser eine unselbständige Stiftung für die Grabpflege, wobei Geld an eine Person (z. B. eine Kirchengemeinde) übergeben wird, um die Pflege eines bestimmten Grabes zu gewährleisten.

Kündigungsklauseln in solchen Treuhandverträgen sind oft unwirksam, wenn sie formularmäßig und übermäßig lange Bindungen vorsehen (§ 309 Nr. 9a BGB), jedoch kann eine individuelle Vereinbarung eine Kündigung ausschließen.

  1. Dauergrabpflegevertrag

Der Dauergrabpflegevertrag ist ein gemischter Vertrag, der überwiegend dem Werkvertragsrecht unterliegt und eine feste Laufzeit von etwa 2 bis 40 Jahren hat, mit detaillierten Leistungen des Gärtners.

Die Zahlung erfolgt im Voraus, oft durch Abtretung einer Lebensversicherung, und geht in das Eigentum des Friedhofsgärtners über. Nachzahlungen der Erben sind ausgeschlossen. Laufende Zinsen verbleiben beim Gärtner oder der Treuhandstelle zur Deckung von Kostensteigerungen.

Es bleibt unklar, wie zukünftige Kosten über 35 Jahre hinweg kalkuliert werden, da Zinshöhen, Steuerrecht und Inflation nicht vorhersehbar sind. Möglicherweise werden Leistungen stillschweigend eingeschränkt oder können aufgrund „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ angepasst werden.

Der Erblasser kann den Vertrag zu Lebzeiten kündigen, etwa um Geld für andere Zwecke zu verwenden. Bei Kündigung hat der Friedhofsgärtner Anspruch auf eine Vergütung, die im Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung steht, eine volle Rückerstattung ist jedoch nicht garantiert.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden das Kündigungsrecht entziehen, sind unwirksam. Ein Ausschluss der Kündigung durch Erben kann jedoch wirksam sein, um langfristige Grabpflege zu sichern. Betreuer können Verträge kündigen, wenn dies im Interesse des Betreuten liegt, wobei die Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht erforderlich ist.

  1. Nachlasspfleger, Testamentvollstrecker

Nachlasspfleger haben die Aufgabe, den Nachlass zu sichern, nicht jedoch die Grabpflege. Ein Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen umsetzen; wenn Grabpflege nicht erwähnt wird, obliegt dies den Erben.

Vorausbezahlte Grabpflegeverträge gelten als Vermögen und können unter bestimmten Bedingungen sozialrechtlich relevant sein.

Wenn ein Friedhofsgärtner insolvent wird oder sein Geschäft aufgibt, können Vorauszahlungen für die Grabpflege verloren gehen. Um dies zu vermeiden, sollte ein Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandstelle abgeschlossen werden. Diese beauftragt den gewünschten Gärtner mit der Pflege und verwaltet die Zahlungen. In Deutschland gibt es 27 Treuhandgesellschaften, die viele Verträge verwalten und regelmäßig die Leistungen der Gärtner überprüfen.

Das Totenfürsorgerecht, das auch das Recht zur Grabpflege umfasst, kann von mehreren Personen ausgeübt werden.


VI. Fazit

Ist nichts bestimmt, gilt der mutmaßliche Wille des Verstorbenen. Wer keine Angehörigen hat, sollte einen Dauergrabpflegevertrag mit Kündigungsrecht bei einer Treuhandstelle abschließen.

Julia Führer

Rechtsanwältin
Handels- und Gesellschaftsrecht
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