Die Eigenbedarfskündigung zugunsten von Familienangehörigen i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – das müssen Sie wissen:
573 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt für die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben angegeben sind.
Der Zweck besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Bei einer Kündigung wegen eines Eigenbedarfes ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend aber eben auch erforderlich.
Es ist daher einem wegen Eigenbedarf kündigendem Vermieter sehr zu empfehlen, die Gründe so explizit wie möglich darzustellen. Der Vermieter darf den Wohnraum für die folgenden Personen kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB):
- sich selbst
- Familienangehörige
- Angehörige seines Haushalts
Sollte er für Personen aus seinem Haushalt oder für Familienangehörige kündigen, so tut er gut daran, diese Personen richtig zu bezeichnen.
Verwandtschaftliche Beziehungen sind in Bezug auf geltend gemachten Eigenbedarf von herausragender Bedeutung; sie müssen in der Kündigung korrekt angegeben werden. So sind Familienangehörige zum Beispiel: Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Enkel, Großeltern, Nichten, Neffen, Schwäger und Cousins. Voraussetzung bei nicht engen Verwandten ist, dass ein besonders enger Kontakt zu der Person besteht
Eigenbedarfskündigungen zugunsten der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind daher formell unwirksam, wenn diese als Familienangehörige bezeichnet werden. Eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte sind eben keine Familienangehörigen i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährten sind dagegen „Angehörige des Haushalts“ i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies ist in der Kündigung genau zu bezeichnen. Die Kündigung muss allerdings in diesen Fällen dazu dienen, dass der gemeinsame Haushalt von Mieter und Lebensgefährte fortgesetzt werden soll. Sollte die Eigenbedarfskündigung jedoch dazu dienen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, ist sie nicht zulässig.
Victoria Auernhammer
Rechtsanwältin