VG München gibt Eilanträgen zum Schutz des Wolfes GW 2425m vorerst statt
Zum 17.01.2022 wurde durch die Regierung von Oberbayern eine Allgemeinverfügung erlassen, durch die eine sofort vollziehbare Ausnahmegenehmigung zur Tötung des männlichen Wolfes GW2425m durch Schusswaffen für ein Gebiet in den Landkreisen Rosenheim, Traunstein und Berchtesgadener Land erteilt wurde. Die Allgemeinverfügung war bis zum 31.03.2022 befristet.
Der Bund des Naturschutzes und die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe reichten vor dem Verwaltungsgericht München Eilanträge gegen die Verfügung ein. Nach ihrer Auffassung sei keine Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 7 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch das Aufkommen der Wölfe in Oberbayern gegeben. Das VG München gab den Antragsstellern recht. Eine Gefährdungssituation für die Gesundheit von Menschen oder die öffentliche Sicherheit, die die Tötung des Wolfes GW 2425m erforderlich mache, sei nicht erkennbar. Stattdessen gebiete es die gegenwärtige Situation, dass weitere Aufklärungsmaßnahmen und gegebenenfalls Vergrämungsmaßnahmen ergriffen werden. Die sofortige Entnahme des Wolfes sei hingegen nicht gerechtfertigt. Bisher gebe es keinen einzigen dokumentierten Fall, in dem sich der Wolf GW 2425m Menschen in einer nicht arttypischen Weise genähert hätte. Außerdem gebe es seit Ende 2021 keine neuen Erkenntnisse über den Verbleib des Wolfs. Dementsprechend könne nicht einmal mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der Wolf GW 245m oder andere Wölfe in dem konkreten Gebiet in Oberbayern aufhalten. Den Eilanträgen wurde stattgegeben (VG
München 21.01.2021 – M 19 S 22.295, M 19 S 22.306).
Dr. Sigurd Schacht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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