Arbeitsrecht: Ein Scan der Unterschrift erfüllt nicht die Schriftform einer Befristung

Ein Scan der Unterschrift erfüllt nicht die Schriftform einer Befristung

Aufgrund der Digitalisierung der konjunkturschwachen Zeit während der Corona-Pandemie sind befristete Arbeitsverträge mit digitalen Elementen immer häufiger anzutreffen. Da solche Arbeitsverträge meist nur auf einige wenige Tage befristet sind, werden hiervon eine Vielzahl geschlossen.

Auch deshalb wird versucht, den Vertragsschluss möglichst schnell und effektiv durchzuführen. Dies dachte sich auch ein Personalverleihunternehmen und versendete an die jeweiligen Arbeitnehmer Arbeitsverträge mit eingescannter Unterschrift des Geschäftsführers.

Zum Fall: 

Gegen diese Praxis erhob eine Klägerin gem. § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz Klage und berief sich auf die Unwirksamkeit der Befristung mangels Formeinhaltung durch das Personalverleihunternehmen. Die Klägerin wurde bereits seit mehreren Jahren einige Male bei dem Unternehmen als befristete Arbeitskraft angestellt. Das Unternehmen trug vor, dass es für die Einhaltung der Schriftform genüge, wenn die Originalunterschrift nach Arbeitsaufnahme erfolge.

Mit Urteil vom 16.03.2022 entschied das LAG Berlin-Brandenburg (Az.: 23 Sa 1133/21), dass ein Scan der Unterschrift nicht der Form des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz i.V.m. § 126 BGB genüge, denn es bedarf stets der Eigenhändigkeit der Unterschrift, um die Formvorschriften zu erfüllen. Ferner liegt die qualifizierte elektronische Schriftform gem. § 126a BGB bei einem Scan der Unterschrift nicht vor. Auch wird dieser Formmangel nicht dadurch geheilt, dass der Geschäftsführer im Nachtrag den Vertrag eigenhändig unterzeichnet. Im Gegenteil, die Unterschrift muss bereits vor Vertragsbeginn getätigt worden sein. Weiterhin hat die Klägerin ihr Recht nicht dadurch verwirkt, dass sie die Praxis nicht schon bei den vorherigen Fällen gerügt habe.

Besonders bei befristeten Arbeitsverträgen ist das Schriftformerfordernis des § 126 BGB zur Vermeidung von Rechtsverlusten strikt zu beachten.

Stefan Schröter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Ihr Anwalt für dieses Fachgebiet
Rechtsanwalt Stefan Schröter