Auskunftsanspruch im Pflichtteilsrecht
In seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2021 (Az. IV ZR 189/20) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zum Auskunftsanspruch eines Pflichtteilberechtigten. In diesem Fall wollte der Kläger (Pflichtteilsberechtigter) im Wege einer Stufenklage seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen und den Beklagten (Erbe) auf die Erklärung einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen.
Hierbei sollte der Inhalt der Auskunft über den Nachlassbestand eidesstattlich versichert werden. Dieses Begehren wurde vom erstinstanzlichen Landgericht zurückgewiesen. Nach erfolgreicher Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, erhoben beide Beteiligten Revision vor dem BGH. Der BGH sprach hierbei dem Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erklärung einer eidesstattlichen Erklärung zu. Dies wird auch nicht dadurch gehemmt, dass es sich bei der Auskunft über den Nachlasstatbestand um ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB handelt, da auch das notarielle Nachlassverzeichnis nicht mit erforderlicher Sorgfalt im Sinne des § 260 Absatz 2 BGB erstellt werden kann und der Beklagte sich dieses Nachlassverzeichnis durch Vorlage gegenüber dem Kläger zu eigen macht.
Eingeschränkt wird dieser Anspruch jedoch insoweit, dass der Beklagte keine eidesstattliche Versicherung für Tatsachen abgeben muss, die er nachträglich als falsch erkannt habe. Dies ergibt sich aus § 261 Absatz 1 BGB.
Stefanie Braun
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Theoretische Voraussetzungen zur Fachanwältin für Agrarrecht