Kann die Bestimmung des Ersatzerben von Entscheidungen des weggefallenen Erben abhängig gemacht werden?
Wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt, tritt ein Ersatzerbe an seine Stelle. Grundsätzlich muss der Erbe durch den Erblasser selbst bestimmt werden, dies gilt auch für Ersatzerben. Doch welche Kriterien sind an die Bestimmtheit zu richten? Muss der Erbe namentlich genannt werden oder reicht es, wenn im Testament bestimmte Kriterien vorgegeben werden, nach denen ein Erbe bestimmt werden soll?
Zum Fall:
Vor dem OLG Hamm ging es um ein notarielles Testament aus dem Jahr 1978, in dem die Erblasserin (E) eine Schwester (B) als Erbin eingesetzt hatte. Sollte sie zum Zeitpunkt ihres Todes bereits verstorben sein, sollten ihre Rechtsnachfolger als Ersatzerben fungieren. Zum Zeitpunkt des Erbfalls war die im Testament bedachte Schwester bereits verstorben. Sie hatte mit ihrem Ehemann (C) 2004 ein Ehegattentestament aufgesetzt, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Der gemeinsame Sohn (D) wurde als Schlusserbe eingesetzt. Nachdem die Erblasserin verstorben war, beantragte der Ehemann (C) ihrer Schwester einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies. Diesem Antrag traten der Sohn des Ehepaares (D) und eine verbleibende Schwester der Erblasserin (A) entgegen (OLG Hamm 21.02.2019 – 15 W 24/19).
Ist die Bestimmung nach § 2065 Abs. 2 BGB zulässig?
Die Erblasserin hat in einer Klausel bestimmt, dass derjenige Ersatzerbe wird, der als Rechtsnachfolger ihrer Schwester (B) vorgesehen ist. Rechtsnachfolger im juristischen Sinne ist die Person, welche nach dem Tod der B deren Vermögen erbt.
- Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen. Der Erbe muss vom Erblasser somit selbst bestimmt werden.
- 2065 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Ersatzerbe im Testament abschließend und namentlich benannt wird. Es ist ausreichend, wenn der Erblasser sachliche Kriterien vorgibt, um eine Person als Erben bestimmen zu können.
Das OLG Hamm ist der Meinung, dass die Erblasserin durch die Klausel einen Ersatzerben in zulässiger Weise bestimmt hat. Dass die Identität des Ersatzerben davon abhängig ist, ob und in welcher Form die als Erbin eingesetzte Schwester testiert, nimmt darauf keinen Einfluss.
Wer ist Rechtsnachfolger der Erbin?
Die Erbin (B) hat durch das Ehegattentestament ihren Gatten (C) zu ihrem Erben gemacht. C kann als Rechtsnachfolger seiner Frau auch Ersatzerbe ihrer Schwester (E) sein, da in dem Testament von „Rechtsnachfolgern“ und nicht lediglich von „Abkömmlingen“ gesprochen wurde (OLG Hamm 21.02.2019 – 15 W 24/19).
Dr. Bettina Schacht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zert. Testamentsvollstreckerin
Mediatorin