EU-Verordnung erweitert das Lieferkettengesetz erheblich

EU-Verordnung erweitert das Lieferkettengesetz erheblich

Das EU-Parlament hat Mitte April die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte angenommen. Diese Verordnung führt dazu, dass Unternehmen Produkte aus gewissen Rohstoffen nur mit entsprechendem Nachweis im EU-Binnenmarkt vertreiben oder exportieren dürfen. Dies erweitert die Sorgfaltspflichten, die bereits durch das am 1.1.2023 in Kraft getretene Lieferkettengesetz entstanden sind, noch einmal erheblich.

Die EU-Kommission hat eine Verordnung für entwaldungsfreie Agrarlieferketten vorgeschlagen, die verbindliche Sorgfaltspflichten einführt für Produkte, die folgende Rohstoffe enthalten und im EU-Binnenmarkt verkauft werden oder exportiert werden:

  • Soja
  • Palmöl
  • Kaffee
  • Kakao
  • Kautschuk
  • Holz

Diese Liste der erfassten Rohstoffe wird nach Angaben der EU regelmäßig überprüft und aktualisiert.

Die Verordnung soll dazu beitragen, den globalen Waldverlust und den Verlust biologischer Vielfalt zu beenden, da Rodung, Entwaldung und allgemeine Waldschädigung neben dem CO2-Ausstoß eine der Hauptursachen für den Klimawandel darstellen.

Unternehmen müssen ab 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei (auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden) und rechtmäßig (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind. Dafür müssen sie genaue geografische Informationen über die landwirtschaftliche Nutzung erheben und regelmäßig Berichte abgeben, in denen alle relevanten Daten dokumentiert sind.

Weiterhin wird die EU-Kommission ein Benchmark-System einführen, um das Risiko für Entwaldung und Waldschädigung zu bewerten. Je nachdem, wie hoch das Risiko des Erzeugerlandes ist, sind die Sorgfalts- bzw. Nachweispflichten dementsprechend höher.

Diese Verordnung wurde kürzlich vom EU-Parlament verabschiedet. Für das Inkrafttreten der Verordnung muss diese jedoch noch vom Rat der Europäischen Union angenommen werden. Dies ist am 16.05.2023 geschehen. Damit ist die Verordnung seit Anfang Juni in Kraft.

Wichtig ist, dass diese Verordnung unmittelbar gilt und nicht erst durch die Bundesregierung umgesetzt werden muss. Dies bedeutet, dass ab in Kraft Treten Unternehmen 18 Monate, Kleinunternehmen 24 Monate für die Umsetzung haben.

Dr. Bettina Schacht

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
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