Rechte mit dem 9-Euro-Ticket
In den Monaten Juni, Juli und August steht das 9-Euro-Ticket zur Verfügung, mit welchem man im ganzen Nahverkehr (RB, RE, IRE, S-Bahn etc.) fahren kann. Aufgrund dessen nutzen immer mehr Menschen das Angebot der DB und den Verkehrsbetrieben. Doch welche Rechte haben die Fahrgäste, wenn der Zug sich verspätet oder ausfällt, und was passiert, wenn mein Gepäck beschädigt wird? Dies wird im Folgenden geklärt.
Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
Falls ein Zug ausfällt oder Verspätung hat, können folgende Möglichkeiten für eine Entschädigung geltend gemacht werden:
- Entschädigung bis zu 50 % vom Ticketpreis
- Weiterfahrt mit anderem Zug
- Rücktritt von der Reise
- Ersatz für andere Verkehrsmittel
- Ersatz von Übernachtungskosten
Was setzten die einzelnen Ansprüche voraus?
Entschädigung für Verspätung
Um eine Entschädigung geltend zu machen, muss mindesten eine Verspätung von 60 Min. am Zielbahnhof vorliegen. Bei einer Verspätung zwischen 60-119 Min. werden 25 % und bei einer Verspätung von 120+ Min. 50 % vom Ticketpreis erstattet.
Der Ticketpreis bei Hin- und Rückfahrt wird bei der Verspätung einer der Fahrten halbiert und hiervon die Entschädigung berechnet.
Bei Streckenzeitkarten (Bsp. Monatskarten, 9-Euro-Ticket) werden pro Verspätung über 60 Minuten maximal 25 % des Zeitkartenwertes als Entschädigung ausgezahlt.
Beim 9-Euro-Ticket sind das allerdings maximal 1,50 € pro Fahrt. Auch zahlt die DB eine Entschädigung erst ab einem Wert von 4,00 € aus. Daher müssen mindestens 3 Verspätungen geltend gemacht werden.
Weiterfahrt mit anderem Zug
Ab einer voraussichtlichen Verspätung von 20 Minuten bei Ankunft am Zielort kann eine geeignete Verbindung als Alternative genommen werden. Wenn ein Nahverkehrsticket besteht, können alle Nahverkehrszüge genutzt werden, um an das gewünschte Ziel zu kommen. Wenn ein Fernverkehrsticket gebucht wurde, können alle Verbindungen gewählt werden, die zu dem Zielort führen (auch ICEs).
Rücktritt von Reise
Wenn die Reise vor Antritt eine voraussichtliche Verspätung von mehr als 60 Minuten aufweist, kann von der Reise zurückgetreten werden und der volle Fahrpreis ist zu erstatten.
Ersatz für andere Verkehrsmittel
Die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel werden erstattet, wenn
- die planmäßige Ankunft zwischen 0:00 und 05:00 Uhr mit einer Verspätung von 60 Min. erreicht werden wird oder,
- die letzte fahrplanmäßige Verbindung ausfällt und der Zielbahnhof ohne das andere Verkehrsmittel nicht bis 24:00 Uhr erreicht werden kann und
- das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt.
Dabei werden die Kosten bis max. 80,00 € erstattet.
Ersatz von Übernachtungskosten
Übernachtungskosten werden ersetzt, wenn die Fortsetzung der Fahrt aufgrund Zugausfalls am selben Tag nicht fortgesetzt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Weiterhin darf das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.
Was kann bei dem Verlust oder der Beschädigung eines Gepäckstücks ersetzt werden?
Wird der DB-Gepäckservice genutzt und das Gepäck beschädigt, wird der Schaden bis zu 1.350,00 € ersetzt, soweit dieser Schaden nachgewiesen ist. Wird keine Schadenshöhe nachgewiesen, wird ein Pauschalbetrag von 338,00 € ersetzt.
Kommt es zu einer verspäteten Auslieferung (24 Stunden – 14 Tage) wird eine Entschädigung zwischen 3,00 € und 16,00 € geleistet.
Wie soll bei einem Schadens- / Verspätungsfall reagiert werden?
Bei einem Schadensfall soll am besten mit dem örtlichen Bahn-Servicecenter nach einer möglichen Lösung gesucht werden, um eine zeitige Reisefortführung zu bewerkstelligen. Sollten keine Bahnmitarbeiter anzutreffen sein, setzen Sie am besten Ihre Reise so weit wie möglich fort und heben Sie alle Nachweise für die entstandenen Kosten auf, um diese im nächsten Schritt der DB weiterzuleiten.
Dabei kann die Schadensgeltendmachung online oder durch Einreichung eines Fahrgastrecht-Formulars erreicht werden.
Sollten das Ergebnis nicht wie gewünscht ausfallen, kann ein Widerspruch beim Servicecenter Fahrgastrechte eingereicht werden, um eine Neubeurteilung des Falls zu bewirken. Sollte dies auch nicht zu einem gerechten Ergebnis führen, kann eine Schlichtungsstelle angerufen und ein Streitbeilegungsverfahren angestrebt werden.
Victoria Auernhammer
Rechtsanwältin