Familienrecht: Anerkennung der Vaterschaft – Ist das auch ohne Zustimmung der Mutter möglich?

Familienrecht: Anerkennung der Vaterschaft – Ist das auch ohne Zustimmung der Mutter möglich?

BGH, Beschluss vom 30.08.2023 – XII ZB 48/23

 

Wenn die Mutter eines Kindes unverheiratet ist, kann die rechtliche Vaterschaft durch Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet werden.

Dafür gibt es zwei Voraussetzungen:

  • Die Anerkennungserklärung des Mannes nach § 1594 BGB sowie
  • die Zustimmung der Mutter bzw. des Kindes nach § 1595 BGB

Doch wie sind Fälle zu entscheiden, bei denen die Zustimmung der Mutter fehlt, etwa weil sie zuvor verstorben ist?

Dieser Frage stellte sich der BGH nun.

 

Zum Fall:

Die 1963 geborene Antragstellerin begehrte die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister. Ihre Mutter, die unverheiratet war, verstarb im Jahr 2004. Ihr Vater erkannte mit notarieller Urkunde vom 08.10.2021 die Vaterschaft an, verstarb allerdings im Jahr 2022. Auch die Antragstellerin willigte mit notarieller Urkunde vom 12.11.2021 in die Vaterschaftsanerkennung ein.

Das Standesamt hielt die Vaterschaftsanerkennung jedoch im Hinblick auf § 1595 I BGB für unwirksam, da die Zustimmung der Mutter aufgrund ihres Todes im Jahr 2004 nicht eingeholt wurde.

 

Die Entscheidung des BGH

Ob das Fehlen der Zustimmung der Mutter überwunden werden kann oder ob ihr Tod die Anerkennung der Vaterschaft verhindert, entschied der BGH nun.

Das Zustimmungserfordernis der Mutter aus § 1595 I BGB entfällt mit ihrem Tod. Dann genügt die Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters, sofern es geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1596 I BGB). Dies ergibt sich zwar nicht wörtlich aus § 1595 BGB, muss aber so verstanden werden.

Hintergrund ist der, dass das Zustimmungserfordernis der Mutter eingeführt wurde, um ihre Rechtsstellung zu stärken, nicht um primär die Abstimmungswahrheit zu gewährleisten.

Nach dem Tod der Mutter kann sie ihre Rechte nicht mehr ausüben, sodass eine anerkannte Vaterschaft sie nicht mehr betrifft. Daher verhindert die fehlende Zustimmung der Mutter in diesen Fällen nicht die Vaterschaftsanerkennung und ist daher entbehrlich.

 

Fazit

Dem BGH ist zuzustimmen. Grundsätzlich zielt das Abstimmungsrecht darauf ab, die biologische Abstammung zu repräsentieren. Dass dieser Aspekt aber nicht im Mittelpunkt steht, zeigt sich daran, dass kein Test zur Feststellung der biologischen Vaterschaft vor Anerkennung durchgeführt werden muss. Der biologischen Wahrheit wird insofern Rechnung getragen, dass alle Parteien der Anerkennung zustimmen müssen.

Der zuvor eintretende Tod der Mutter steht einer Vaterschaftsanerkennung deshalb nicht entgegen.

Stefanie Braun

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
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