Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes – Neue Regelungen ab 28.05.2022
Der Verbraucherschutz wird in den letzten Jahren stetig ausgebaut, so auch mit dem kürzlich in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Doch welche Änderungen ergeben sich durch das Gesetz und welche Folgen hat ein Verstoß dagegen?
Welche Gesetze werden geändert?
Durch das neue Gesetz treten hauptsächlich Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft.
Allerdings wird die Gewerbeordnung insoweit geändert, dass Verbraucher auf Kaffeefahrten geschützt werden.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Änderungen für Online-Markplatz im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG:
- Kennzeichnung über Unternehmerstellung des Verkäufers verpflichtend
- Ranking von verschiedenen Anbietern muss transparent gestaltet werden und Gewichtung der einzelnen Parameter muss offengelegt werden
- Öffentlich zugängliche Verbraucherbewertungen müssen nachweislich von Verbrauchern kommen
- Verbot der unionsweiten identischen Vermarktung eines Produkts, welches in unterschiedlichen Mitgliedstaat wesentlich anders ist
- Verbot von Verletzungen der Verbraucherinteressen
- Kennzeichnung von Inhalten als kommerzielle Kommunikation (besonders relevant für Influencer „Product-Placements“).
Änderungen für Wanderlager (Kaffeefahrten) im Sinne von § 56a Gewerbeordnung
- Anzeigepflicht bei zuständiger Behörde 4 Wochen vor Veranstaltung
- Informationspflicht über zu verkaufende Produkte und Vertragsbedingungen
- Verbot der öffentlichen Bewerbung von unentgeltlichen Zuwendungen
- Verkaufsverbot für Finanzanlagen, Medizinprodukte und Nahrungsergänzungsmittel
Was fällt unter Verletzung von Verbraucherinteressen?
Verletzungen von Verbraucherinteressen liegen immer vor, wenn irreführende oder aggressive geschäftliche Handlungen vorgenommen werden.
Irreführende geschäftliche Handlungen:
- Unerlaubte Verwendung von Gütezeichen und Ähnlichem (XY Zertifiziertes Produkt)
- Unwahre Angabe über Anerkennung durch Dritte (fehlende staatliche Genehmigung)
- Lockangebote mit vortäuschen von falschen Bevorratungsmengen („nur noch 3 Stück vorhanden, jetzt zuschlagen“)
- Vorspielen von zeitlicher Begrenzung eines Angebots
- Gesetzliche Rechte als Besonderheit darstellen (Verbraucherrechtliches Widerrufsrecht als Sonderleistung ausgeben)
- Nicht gekennzeichnete Werbung
- Falsche Angabe über Geschäftsaufgabe (Räumungsschlussverkauf)
- Unwahre Angaben über die Heilung von Krankheiten
- Vorspielen einer Verbraucherstellung durch einen Unternehmer
- Wiederverkauf von Eintrittskarten, wenn Beschränkungen über die Anzahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets vorliegen
Aggressive geschäftliche Handlungen:
- Unzulässiges Ansprechen über Telefon, E-Mail etc. auf hartnäckige Weise
- Kaufaufforderung an Kinder
- Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren
Wie wird ein Verstoß geahndet?
Bei einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften kann der Verbraucher im Falle der Online-Marktplätzte Schadensersatz geltend machen. Dieser Anspruch verjährt nach einem Jahr.
Die Verletzung von Verbraucherinteressen führt dies zur Ordnungswidrigkeit des Unternehmers. Hierbei können Bußgelder bis zu 50.000,00 € oder bei Unternehmen mit Jahresumsatz von mehr als 1.250.000,00€ bis zu 4% des Jahresumsatzes erhoben werden. In diesen Fällen können Bußgelder also von 50.000,00€ aufwärts erlassen werden.
Handelt der Betreiber der Wanderlager gegen diese Vorgaben, können Bußgelder bis zu 10.000,00€ erhoben werden. Auch kann die zuständige Behörde die Veranstaltung untersagen.
Dr. Bettina Schacht
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Zert. Testamentsvollstreckerin
Mediatorin