Zivilrecht: Sturmschäden

Haftet die Stadt für Sturmschäden am Auto?

In Köln parkte ein Mann sein Fahrzeug kurz vor dem Beginn eines Sturms in einer Parktasche. Da der Sturm zwischenzeitlich die Windstärke 11 erreichte, wurde ein Straßenschild von einer benachbarten Baustelle umgeweht und beschädigte den Pkw des Klägers. Der Mann verklagte die Stadt Köln daraufhin kurzerhand auf Schadensersatz. Er wollte den Schaden an seinem Fahrzeug i.H.v. 2.160 € sowie Gutachterkosten i.H.v. 638 € ersetzt bekommen. Er war der Meinung, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Das Verkehrsschild sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Die Stadt Köln entgegnete, dass das Schild ordnungsgemäß gesichert wurde. In jedem Fall treffe den Kläger ein Mitverschulden, da er sein Fahrzeug trotz der Wetterlage neben dem Verkehrsschild geparkt habe.

Während des Verfahrens sagte ein Gutachter aus, dass das Verkehrsschild mit einer Höhe von über 1,50 m durch zwei Fußplatten gesichert gewesen war. Die Platten seien zudem ordnungsgemäß ausgerichtet gewesen. Ein Fehlverhalten der Baufirma konnte demnach nicht festgestellt werden. Das Gericht betonte, dass eine ordnungsgemäße Sicherung von Verkehrsschildern nur bis zu einer Windstärke von 8 verlässlich funktioniere. Ab einer mittleren Windstärke von 12 halte die Sicherung dem Sturm nicht mehr stand. Bei einem orkanartigen Sturm dürfe man demnach nicht blind darauf vertrauen, dass gesicherte Gegenstände nicht umkippen. Die Schadensersatzklage wurde daraufhin abgewiesen (LG Köln 11.2.2022 – 5 O 313/19).

Victoria Auernhammer
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