Haltepflicht oder -verbot auf Autobahnen nach Unfall?
Müssen Unfallbeteiligte auf der Autobahn stehen bleiben, um zu warten, bis die Polizei zur Unfallsicherung eintrifft, oder müssen diese das allgemeine Halteverbot auf der Autobahn gem. § 18 Absatz 8 StVO beachten und sich schnellstmöglich von der Autobahn entfernen?
Mit diesen Fragen beschäftigte sich auch das Landgericht Aachen in seiner Entscheidung vom 10.01.2022 (Az.: 64 Qs 44/21). Dabei ging es um einen Unfallbeteiligten, der nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn weiterfuhr, bis ihn die Polizei in der nächsten Ortschaft antreffen konnte. Das Landgericht entschied, dass es in diesem Fall geboten gewesen wäre an der Unfallstelle auf die Polizei zu warten.
Wieso stellt sich diese Frage?
Bei einem Unfall auf der Autobahn kollidieren zwei Gesetze. Zum einen der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort § 142 StGB und das Allgemeine Halteverbot auf der Autobahn nach § 18 Absatz 8 StVO. Deshalb stellt sich die Fragen, welcher Norm den Vorrang zu geben ist.
Das Landgericht betonte in seiner Entscheidung, dass die Abwägung stets im Einzelfall erfolgen muss. Eine pauschale Antwort auf den genannten Normenkonflikt besteht deshalb nicht.
Was droht bei einem Verstoß der beiden Gesetze?
Beim Verstoß gegen das Halteverbot nach dem Bußgeldkatalog 2022 (Ordnungswidrigkeit):
• 70,00 € Bußgeld
• Ein Punkt in Flensburg (Verkehrszentralregister)
Beim Verstoß gegen § 142 StGB:
• Geldstrafe (5-360 Tagessätze, die vom Einkommen abhängig sind)
• Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre
In der Regel (95%) werden Geldstrafen verhängt, die von 10-50 Tagessätzen reichen. Hiervon ist aber nicht erfasst, dass ein Großteil der Verfahren von dem Staatsanwalt eingestellt werden. Zu einer Verurteilung zur Freiheitsstrafe kommt es daher äußerst selten.
Ist das Halten auf der Autobahn deshalb zu raten?
Auch wenn bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort möglicherweise eine Straftat erfüllt ist, kann nicht geraten werden, stets auf der Autobahn zu halten und auf die Polizei zu warten, da das Halten auf der Autobahn eine hohe Gefährlichkeit für einen selbst und auch für anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Im Einzelfall sollte daher mit den anderen Unfallbeteiligten abgewogen werden, ob es sinnvoll erscheint, auf der Autobahn zu halten, obwohl alle Fahrzeuge noch fahrtüchtig sind.
Michael Stock
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Zivilrecht
Urheberrecht
Recht des gewerblichen Rechtsschutzes