Im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020
war die Pflicht zur Antragsstellung für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit sowie für den Insolvenzgrund der Überschuldung ausgesetzt zumindest soweit der Eintritt des Insolvenzgrundes auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie basierte und die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit nicht aussichtslos war (was unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vermutet wurde).
Im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020
beschränkte sich die Aussetzung der Antragspflicht nur auf den Fall der Überschuldung.
Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021
galt für keinen der beiden Insolvenzgründe eine Insolvenzantragspflicht, wenn der Schuldner zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie gestellt hatte (und dieser weder aussichtlos noch die zu erwartende Hilfe von vornherein unzureichend war).
Seit 01.05.2021 gelten die Pflichten wieder vollumfänglich
Die Aussetzung wurde vom Gesetzgeber nicht weiter verlängert. Das bedeutet, dass die Insolvenzpflicht mit all ihren straf- und zivilrechtlichen Folgen seit dem 01.05.2021 wieder vollumfänglich greift. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind:
- § 15a InsO (Regelung der Insolvenzantragspflicht)
- § 1 COVInsAG (Regelungen über die Aussetzungen)
- § 15b InsO (Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife)
Neben der strafrechtlichen Haftung (§ 15a InsO) ist für Geschäftsführer die Haftung nach § 15b InsO besonders bedrohlich: Sie haften mit ihrem Privatvermögen, wenn nach der Insolvenzreife Zahlungen geleistet werden.
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Dres. Schacht & Kollegen Rechtsanwälte