Ein verbeamteter Berufsförster befand sich auf einem routinemäßigen Kontrollgang seines Forstgebiets als sich sein Dienstjagdhund von der Leine losriss und an den Bahngleisen von einem Zug erfasst wurde. Dabei entstanden Tierarztkosten in Höhe von 2.000,00 €. Zwar befand sich der Jagdhund nicht in einem Jagdeinsatz, sondern im Außendienst. Nichtsdestotrotz verlangte der Förster, die entstanden Kosten von seinem Dienstherrn zu ersetzen. Nachdem dieser die Zahlung ablehnte, erhob der Beamte Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Das Verwaltungsgericht sprach dem Förster die Erstattung der Kosten zu. Das Gericht betonte, dass Tiere zwar keine Sache seien, jedoch werden die meisten Vorschriften, die für Sachen gelten, auf Tiere entsprechend angewendet (vgl. § 90a BGB). Auch stellte das Gericht fest, dass sich der Hund zur Zeit des Unfalls nicht im „Dienst“ befunden habe. Dennoch zählt die Kontrolle des Reviers zu den Aufgaben eines Berufsförsters, die durch die Begleitung des Hundes regelmäßig ausgeführt werden kann und darf. Die Schadensersatznorm stelle nicht auf den dienstlichen Einsatz des Hundes ab, sondern auf die Ausübung des Dienstes durch den Förster. Daher ändere die Tatsache nichts, dass der Hund nicht zur Jagd eingesetzt wurde und nicht im Dienst gewesen ist (Urteil vom 13.09.2022; Az.3 K 1799/19).
Stefanie Braun
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Theoretische Voraussetzungen zur Fachanwältin für Agrarrecht