Familienrecht: Unterhaltszahlungen während der Corona-Krise

Die Corona bedingte Kurzarbeit kann schnell zu finanziellen Engpässen führen. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig ist. Können Unterhaltszahlungen eingestellt werden, wenn kurzfristig ein Teil des Gehaltes wegbricht? Oder berechtigt Kurzarbeit zumindest zu einer Anpassung der Unterhaltshöhe? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Unterhalt und Kurzarbeit in diesem Beitrag zusammengefasst!

Wirkt sich die Kurzarbeit auf die Unterhaltspflicht aus?

Nein! Wenn die Unterhaltspflicht rechtlich verbindlich vereinbart wurde, hat der Umstand, dass sich der Unterhaltspflichtige in Kurzarbeit befindet, keinen Einfluss auf die Vereinbarung.

  • Der Kindesunterhalt wird durch eine „Titulierung“ gerichtlich oder durch das Jugendamt festgelegt. Diese notarielle Urkunde oder Urkunde des Jugendamtes behält trotz der wirtschaftlichen Umstände des Unterhaltspflichtigen ihre Gültigkeit.
  • Die Höhe der Unterhaltszahlung bestimmt sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der letzten 12 Monate. Damit beeinflusst das geringere Einkommen, das infolge der Kurzarbeit kurzfristig bezogen wird, die Berechnung der Unterhaltshöhe nicht.

Können Unterhaltszahlungen wegen finanzieller Engpässe kurzfristig eingestellt werden?

Unterhaltspflichtige Personen dürfen Zahlungen nicht eigenständig aussetzen.

  • Wer seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass die unterhaltsberechtigte Person ihre Unterhaltsansprüche vollstreckt und zwangsweise geltend macht. In Betracht kommt eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber oder eine Pfändung des Girokontos.

Etwas anderes gilt für Personen, die freiwillig Unterhalt zahlen.

  • Wenn es zu finanziellen Engpässen kommt, kann die Unterhaltszahlung eigenständig angepasst werden. Allerdings darf der Unterhalt nicht unter dem Betrag liegen, der laut Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird.
  • Die Düsseldorfer Tabelle ordnet unterhaltspflichtige Personen nach ihrem Nettoeinkommen in eine von zehn Einkommensgruppen ein.

Kann die Höhe des Unterhalts vorübergehend angepasst werden?

Im Falle von Kurzarbeit sind die Einkommensverhältnisse in der Regel nur vorübergehend gemindert, sodass für einen begrenzten Zeitraum Unterhaltszahlungen nicht in der gewohnten Höhe erbracht werden können.

  • Gesetzliche Regelungen für eine vorübergehende Anpassung oder Aussetzung des Unterhaltes gibt es nicht.
  • Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht weiter.
  • Sinnvoll ist es jedoch, sich mit der unterhaltsberechtigten Person abzustimmen.

Im Einzelfall kann eine vorrübergehende Kürzung des Unterhaltes eine Option sein. Auch eine Stundung, Ratenzahlung oder ein zeitweiser Verzicht der Vollstreckung kann in Erwägung gezogen werden. Wir empfehlen die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht!

Kann die Höhe des Unterhalts dauerhaft angepasst werden?

Die Höhe des Unterhalts kann dauerhaft angepasst werden, wenn…

  • eine wesentliche Änderung der Einkommenssituation vorliegt. Eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse kann beispielsweise durch den Verlust des Arbeitsplatzes eintreten. Allerdings kann auch eine Gehaltserhöhung dazu führen, dass die Unterhaltszahlungen zukünftig höher ausfallen müssen.
  • Eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse wird angenommen, wenn sich der monatliche Verdienst um mindestens 10 % erhöht hat oder gesunken ist.

Für eine Änderung der Unterhaltshöhe muss vor Gericht ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung sowie auf Abänderung des Unterhaltstitels gestellt werden.

  • Der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegte Mindestunterhalt muss in jedem Fall erbracht werden.
  • Der unterhaltspflichtigen Person kann in der Regel zugemutet werden, neben dem Haupterwerb eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um den Mindestunterhalt zu erbringen.
  • Für eine dauerhafte Änderung der Unterhaltshöhe müssen entsprechende Belege vorgelegt werden.

Da die Kurzarbeit zeitlich befristet ist, führt sie in der Regel nicht zu dauerhaft verschlechterten Einkommensverhältnissen.

Oliver Blum

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht