Mit Beschluss vom 11.12.2020, Az. 6 U 7/20 hat das OLG Zweibrücken entschieden, dass gegenüber einem Fahrzeugprüfer (z. B. TÜV) keine Schadensersatzansprüche bestehen, wenn sich später im Rahmen des Verkaufs des Fahrzeuges Mängel ergeben.
Das OLG Zweibrücken hat in konsequenter Fortführung der herrschenden Rechtsprechung dargestellt, dass Fahrzeugprüfer (z. B. TÜV, DEKRA und andere) grundsätzlich hoheitlich tätig werden, wenn z. B. die HU/AU vorgenommen wird. Im hier konkreten Fall erfolgte sogar ein Oldtimer-Gutachten, um dem Fahrzeug den Status eines “Oldtimers" zu geben. Der spätere Käufer des Fahrzeuges stellte Mängel fest und konnte das Fahrzeug dann nach Rücktritt dem Verkäufer zurückgeben. Letzterer versuchte dann gegenüber dem TÜV Schadensersatzansprüche durchzusetzen, was letztlich in konsequenter Fortführung der Rechtsprechung vor dem OLG Zweibrücken versagt wurde.
Zu berücksichtigen ist, dass die vorgenommene Prüfung, sei es die HU/AU oder auch wie im konkreten Fall die Oldtimer-Begutachtung zwecks Statusfeststellung “Oldtimer" der allgemeinen Verkehrssicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer und damit der Allgemeinheit dient. Die Prüfung hat nicht den Zweck, dem Auftraggeber zu bestätigen, dass das Fahrzeug frei von Mängeln ist oder etwaige festgestellte Mängel hat. Vielmehr geht es lediglich um die Feststellung, dass das gesetzlich geforderte Mindestmaß an Einhaltung der Sicherheitsstandards des Fahrzeuges gewährleistet ist.
Dies wird oft verkannt.
Gleiches gilt auch für das angesprochene Oldtimer-Gutachten. Dieses soll nicht für Dritte Gewähr dafür bieten, dass das Fahrzeug frei von Mängeln ist, sondern lediglich feststellen, dass es sich um einen Oldtimer handelt und somit dieser Status (vor allem steuerrechtlich) gewährt werden kann.
Fahrzeugverkäufer sowie -käufer dürfen sich also nicht auf den Prüfbericht im Rahmen HU/AU sowie ein Oldtimer-Gutachten verlassen, was den Zustand des Fahrzeuges, insbesondere im Hinblick auf etwaige Mängel, anbelangt. Insbesondere Fahrzeugkäufer sollten vor Abschluss eines Kaufvertrages gegebenenfalls gezielt eine Mangelbegutachtung vornehmen lassen, wie sie z. B. auch vom ADAC als “Gebrauchtwagencheck" angeboten wird. Dies ist in der Regel kostengünstig und sollte auch in Anspruch genommen werden, insbesondere je mehr Kaufpreis für das Fahrzeug aufgewendet werden soll. Freilich ist hierbei aber auch zu beachten, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Prüfer nur dann in Betracht kommen, wenn es sich auch um die im Rahmen der Prüfung untersuchten Fahrzeugteile handelt. Ein umfassender Schutz und damit Gewähr für Mangelfreiheit kann selbstverständlich von niemandem erbracht werden.
Wichtig ist auch vor allem, sich vor Abschluss des Kaufvertrages zu informieren, welche Informationen und Angaben in den Kaufvertrag unbedingt aufgenommen werden müssen (aus Sicht des Käufers) bzw. nicht enthalten sein sollten (aus Sicht des Verkäufers). Hierzu wäre es sicherlich sinnvoll, sich vor Abschluss eines Kaufvertrages, insbesondere wenn es um viel Geld gehen sollte, anwaltlich beraten zu lassen. Dies kann spätere, aufwendige und teure Streitigkeiten vermeiden helfen.
Michael Stock
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht