Stellt ein Kündigungsausschluss von 42 Monaten eine unangemessene Benachteiligung dar?
Vor dem LAG Baden-Württemberg ging es um die Frage, ob eine Ärztin eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsgehältern an ihren ehemaligen Arbeitgeber zahlen muss. Die Ärztin hatte ihre Weiterbildung in einer Gemeinschaftspraxis machen wollen und aus diesem Grund einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. In dem Vertrag wurde ein Kündigungsrecht für 42 Monate ausgeschlossen. Im Falle eines Verstoßes wurde eine Strafzahlung von drei Bruttomonatsgehältern festgelegt. Die Frau reichte ihre Kündigung jedoch vor dem Ablauf der 42 Monate aufgrund von familiären Gründen ein. Die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende hielt sie jedoch ein. Der Arbeitgeber wies die Kündigung zurück und verwies auf die Vertragsstrafe. Zudem wurde der Frau ein ausstehendes Gehalt nicht ausgezahlt.
Das zuständige Gericht urteilte, dass die Klausel, in der ein Kündigungsausschluss von 42 Monaten vereinbart wurde, die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt. Im Rahmen einer Weiterbildung zur Fachärztin sei der Arbeitgeber gezwungen, entsprechende Investitionen zu tätigen, allerdings bestehe die Möglichkeit, dass man die freie Stelle mit einer Person besetzt, die ebenfalls schon in einer anderen Praxis für einen ähnlichen Zeitraum ausgebildet worden ist. Die betroffene Ärztin sei durch den langen Kündigungsausschluss in ihrer beruflichen Bewegungsfreiheit und ihren familiären Verhältnissen nach Art. 6 Abs. 1 GG stark beeinträchtigt. Aufgrund der unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmerin sah das Gericht die Vertragsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB als unwirksam an (LAG Baden-Württemberg 10.05.2021 – 1 Sa 12/21).
Stefan Schröter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht