LG Magdeburg: Kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei übersehener Kabelbrücke
Ein Mann fuhr mit etwa 25 bis 30 Kilometer pro Stunde bei mittlerer Tretunterstützung auf einem E-Bike und übersah dabei durch eine abgelenkte Fahrweise eine Kabelbrücke, die von der Betreiberin eines Oktoberfestes quer über den Radweg, auf dem der Kläger sich befand, verlegt wurde.
Er setzte an dieser Kabelbrücke auf und stürzte dadurch über das Lenkrad.
Mit der Begründung, die Betreiberin hätte auf die Kabelbrücke deutlicher hinweisen müssen, wollte er einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch geltend machen.
Das LG Magdeburg wies die Klage allerdings ab. Die Kabelbrücke wurde nach dessen Ansicht ordnungsgemäß verlegt und war für jeden Radfahrer erkennbar. Bei einer konzentrierten Fahrweise ohne Ablenkungen hätte der Kläger sie auch erkannt.
Demnach besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Gegen diese Entscheidung legte er Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht Naumburg ein.
Insgesamt zeigt die Entscheidung, dass rechtmäßig verlegte Kabelbrücken nicht durch sichtbare Bänder oder Schilder gekennzeichnet werden müssen. Sofern sie klar erkennbar sind, liegt es in der Verantwortung der Radfahrer, konzentriert auf den Weg und etwaige Hindernisse zu achten.
LG Magdeburg, Urteil vom 16.10.2023, Az.: 10 O 313/24
Michael Stock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Verkehrsstrafrecht
Zivilrecht
Urheberrecht
Recht des gewerblichen Rechtsschutzes