Mietrecht: Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Untervermietung bei berufsbedingter Abwesenheit des Mieters
Am 21.11.2021 bat ein Mieter seinen Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 I BGB. Er wollte für einige Monate im Ausland arbeiten und nannte als Begründung für die Untervermietung finanzielle Gründe. Das Amtsgericht wies seine Klage mangels berechtigten Interesses zurück (AG Berlin- Charlottenburg, Urt. V. 14.09.2022- 211C 71/22). Das Berufungsgericht bestätigte zwar das Amtsgericht in der Zurückweisung der Klage, wies jedoch auf Folgendes hin:
Eine sog. „Workation“ (die Verbindung von Arbeit und Urlaub) kann ein berechtigter Grund für einen Mieter sein, seine Wohnung nach § 553 I BGB anteilig unterzuvermieten.
Er muss aber konkret darlegen, dass er ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung hat und dies auch im Streitfall beweisen.
Der Mieter des Falles legte sein berechtigtes Interesse nicht detailliert genug dar: Die Angabe, eine Untervermietung sei aus wirtschaftlichen Gründen berechtigt, ist zu abstrakt.
An die Gründe für die Annahme eines berechtigten Interesses sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen, sie müssen insgesamt nachvollziehbar und nicht unerheblich erscheinen, sowie im Einklang zur geltenden Rechts- und Sozialordnung stehen. (BGH, Urt. V. 23.11.05- VIII ZR 4/05- Mietprax- AK § 553 BGB Nr. 1)
Wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will, liegt ein solches berechtigtes Interesse vor. Einer beruflichen Notwendigkeit für den Auslandsaufenthalt oder einer Anknüpfung an die beruflichen Interessen des Mieters bedarf es nicht.
Eine Untervermietung ist generell eine Abweichung von der ursprünglichen Vertragsgrundlage. Die Voraussetzung für eine anteilige Untervermietung ist ein berechtigtes Interesse des Mieters, § 553 I BGB. Aber auch der Vermieter hat ein Interesse daran, zutreffende Details bezüglich einer Untervermietung zu erfahren. Ein pauschales Abstellen auf wirtschaftliche Gründe, ohne zum Beispiel den Aufenthaltsort oder die Abwesenheitsdauer mitzuteilen, erfüllt den Maßstab, sein berechtigtes Interesse konkret darzulegen, nicht.
(LG Berlin, Beschluss vom 22.06.2023, 64 S 280/22)
Markus Rauh
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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