Schadensrecht: Auch mittelbare psychische Schäden sind ersatzfähig.
Der Bundesgerichtshof hat in einem bahnbrechenden aktuellen Urteil entschieden, dass die Geltendmachung von Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen nur noch eine medizinisch fassbare Erkrankung voraussetzt.
Im vorliegenden Fall forderte ein Vater Schadensersatz für von ihm erlittene psychische Beeinträchtigungen aufgrund des sexuellen Missbrauches seiner Tochter im Alter von fünf Jahren durch einen Dritten. Das erstinstanzliche Landgericht sprach dem Vater ein Schmerzensgeld zu, da ein Sachverständiger bei hm eine Anpassungsstörung festgestellt hat.
Bislang mussten Angehörige, die Schadensersatz für psychische Beeinträchtigungen aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen fordern wollten, nachweisen, dass sie nicht nur eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten hätten, sondern, dass die Folgen dieser Beeinträchtigungen auch schwerer gewesen wären als bei einer ähnlichen Schreckensnachricht üblicherweise zu erwarten gewesen wäre. Diese Rechtsprechungslinie, die die Haftung einschränkt, hat der BGH mit dem Urteil fallen gelassen.
Das bedeutet, dass nun auch Angehörige, die lediglich eine medizinisch fassbare psychische Störung aufgrund der Verletzung eines nahen Angehörigen erlitten haben, einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit und Gerechtigkeit für die Betroffenen und ihre Familien (BGH 06.12.2022 Az.: VI ZR 168/21).
Michael Stock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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