Sozialrecht: Unterkunftskosten richten sich nach der üblichen Sozialwohnungsmiete

Sozialrecht: Unterkunftskosten richten sich nach der üblichen Sozialwohnungsmiete


Für die Entscheidung über die Höhe der Unterkunftskosten durch das Jobcenter müssen grundsätzlich die vergleichbaren Mieten für Sozialwohnungen herangezogen werden und nicht der Mietspiegel. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Im vorliegenden Fall wohnt die Klägerin in einer 90 qm Dreizimmerwohnung. Die Miete beträgt etwa 640,00 €. Das zuständige Jobcenter gewährte allerdings nur 480,00 € als Unterkunftskosten, da das Jobcenter sich an die Mietpreise des Berliner Mietspiegels orientiert hatte. Das Sozialgericht erklärte die geringen Unterkunftskosten des Jobcenters für rechtswidrig, da bei der Angemessenheit des Wohnraums auch die obere Grenze der Mietpreise berücksichtigt werden. Sozialhilfeempfänger könnten zwar auf Sozialwohnungen verwiesen werden, die einen geringeren Mietpreis hätten. Jedoch setzt dies voraus, dass solcher Wohnraum überhaupt verfügbar ist. In solchen Fällen sollte sich die Angemessenheit anhand vergleichbarer Sozialwohnungsmieten richten und nicht zwingend an den – meist niedrigeren – Mietpreisspiegeln.

(LSG-Berlin-Brandenburg 30.03.2023, Az.: L32AS188/17)

Udo Kellner

Fachanwalt für Familienrecht
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Unterhaltsrecht
Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften

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