Steuerrecht: Strafbarkeit von Ehegatten bei gegenseitigen Zuwendungen

Strafbarkeit von Ehegatten bei gegenseitigen Zuwendungen bei Nichterklärung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes

Ehegatten wenden sich häufig etwas zu, ohne es zu beabsichtigen, was die Schenkungssteuerpflicht auslöst.

Seit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2016 kommt es vermehrt zu Verfahren der Finanzverwaltung gegen Ehegatten mit dem strafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung. Grund dafür ist häufig, dass Zuwendungen unter Ehegatten zwar unter Berücksichtigung des jeweiligen Freibetrages nach § 16 ErbStG erfolgt sind, diese aber nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Durchführung der Zuwendung dem Schenkungssteuerfinanzamt gegenüber erklärt wurden.

Die Problematik taucht beispielsweise dann auf, wenn Ehegatten gemeinsam Immobilien erwerben, der Kaufpreis jedoch nur von einem von ihnen gezahlt wird, oder umgekehrt beim Verkauf der Kaufpreis auf ein Konto eines Ehegatten eingeht.

Oft wird auch die Einzahlung aus einer fälligen Lebensversicherung auf ein Konto des anderen Ehegatten ausbezahlt, obwohl die Auszahlungssumme nach dem Versicherungsvertrag dem anderen Ehegatten zusteht. Auch die Auszahlung auf ein gemeinsames Konto beider Ehegatten, obgleich der Auszahlungsanspruch nur von einem Ehegatten beansprucht werden kann, führt nach der Finanzverwaltung grundsätzlich zu einer Schenkung des einen Ehegatten an den anderen.

Die Zuwendung des Familienheims ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungssteuerfrei. Übernimmt allerdings der andere Ehegatte den Kaufpreis des anderen und übersteigt dies den vorbenannten schenkungssteuerlichen Freibetrag unter Ehegatten, kommt es zu einer schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung. Beispielsweise übernimmt aber auch ein Ehegatte Versicherungsbeiträge für den anderen Ehegatten.

Häufig erfolgen – ohne, dass sich die Ehegatten darüber Gedanken machen – regelmäßige oder einmalige Zahlungen von einem Ehegatten auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto. Dies insbesondere immer dann, wenn die Ehegatten tatsächlich von dem eigenen Konto ausgehen, die jeweilige Bank empfohlen hatte, bei der Kontoeröffnung oder Heirat, den anderen Ehegatten ebenfalls als Kontoinhaber zu führen, mit dem Ansinnen, dass der jeweilige andere Ehegatte nach dem Tod eines Ehegatten „leichter“ auf das Konto zugreifen kann. Häufig ist den Ehegatten die tatsächliche Kontoinhaberschaft – auch des anderen Ehegatten – nicht bekannt.

In der Vergangenheit ist selbst die Übernahme der Einkommenssteuer durch einen Ehegatten als Zuwendung im schenkungssteuerlichen Sinne an den anderen Ehegatten angenommen worden.

Liegen solche Zuwendungen unter Ehegatten vor, besteht dringend Handlungsbedarf.

Zwar werden die Ehegatten häufig vortragen, dass eine mündlich bestehende Vereinbarung unter den Ehegatten im Innenverhältnis besteht, dass beispielsweise nur der einzahlende Ehegatte über das Vermögen verfügen darf, also ausschließlich Inhaber der Guthaben auf den gemeinsamen Oder-Konten ist. Der Nachweis einer solchen mündlichen Vereinbarung gegenüber dem Finanzamt ist jedoch, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist, schwierig.

Nun könnte man einwenden, dass diese Sachverhalte doch auch der Verjährung unterliegen und nicht weitreichend zurückwirken. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn auch dann, wenn solche Zuwendungen nachträglich entdeckt werden, ist die Festsetzungsverjährung im Sinne des § 170 AO noch nicht eingetreten. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt nämlich bei einer solchen Zuwendung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist und auch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Finanzbehörde von der Zuwendung Kenntnis erlangt hat. Diese Tatbestände für den Beginn der Festsetzungsverjährung führen dazu, dass die allermeisten Fälle, die entdeckt werden noch nicht verjährt sind. Unabhängig davon, besteht für den Tatbestand der Steuerhinterziehung die verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist von 10 Jahren. Demgemäß wird in der Praxis häufig davon gesprochen, dass die Schenkungssteuer in der Regel nicht der Verjährung unterliegt.

Aufgrund der aktuell auch politischen Entwicklung wird inzwischen häufig bei Zuwendungen unter Ehegatten, die das Finanzamt auch als solche klassifiziert, der Vorwurf der strafrechtlich relevanten Steuerhinterziehung erhoben.

Bei hohen Zahlungen wiegt ein solcher Vorgang strafrechtlich schwer.

Insbesondere Ehegatten mit hohem Vermögen oder hohen (ggf. auch wechselseitigen) Zuwendungen ist daher anzuraten, diese Sachverhalte möglichst aufzuklären und zu bereinigen.

Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Klarstellungsvereinbarung

Die vorerwähnte Innenvereinbarung zwischen Ehegatten bei Einzahlungen auf gemeinschaftliche Oder-Konten oder Depots könnte vorsehen, dass tatsächlich nur der einzahlende Ehegatte frei über das von ihm eingezahlte Vermögen verfügen können darf. Dazu müssen die Vorgänge auf den Konten jedoch genau betrachtet werden, da eine solche Vereinbarung selbstverständlich nicht von Belang ist, wenn das Verhalten der Ehegatten hinsichtlich dieses Oder-Kontos, mithin des tatsächlichen Zugriffs auf das Guthaben, dem widerspricht. Hat beispielsweise ausschließlich der einzahlende Ehegatte über das Vermögen auf dem Oder-Konto verfügt, Gespräche mit der Bank geführt und auch Anlageentscheidungen alleine getroffen, ist eine solche Klarstellungsvereinbarung das Mittel der Wahl. In der Klarstellungsvereinbarung sollten die jeweiligen Konten ausdrücklich aufgelistet werden und klargestellt werden, dass lediglich der einzahlende Ehegatte tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Vermögen verfügen kann und der andere Ehegatte nur zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung über dieses Guthaben freie Verfügungsmacht besaß und im Übrigen keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht bestand, und alle darüber hinausgehenden Verfügungen des anderen Ehegatten nicht der Vereinbarung entsprochen haben, mithin der andere Ehegatte zu einer Rückzahlung verpflichtet ist und nur die künftige Handhabung der gemeinschaftlichen Konten geregelt werden muss.

Sind Überweisungen auf ein Einzelkonto des anderen Ehegatten erfolgt oder auch der Alleinerwerb einer Immobilie aus Mitteln des anderen Ehegatten erfolgt, muss die Klarstellungsvereinbarung sorgfältig formuliert sein, um nicht die Problematik der Rückschenkung mit der erneuten Steuerpflicht auszulösen. So besteht die Möglichkeit, vorsorglich einen Rückforderungsanspruch aufzunehmen, so dass eine ggf. bereits ausgelöste Schenkungssteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt.

2. Möglichkeit der Güterstandsschaukel

Die zweite Möglichkeit der Bereinigung solcher Fälle ist die Möglichkeit der nachträglichen Vereinbarung eines anderen Güterstandes. So besteht die Möglichkeit, sofern die Eheleute bis dato im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, die Zugewinngemeinschaft aufzulösen und in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln. Es ergäbe sich dann, ohne dass die Eheleute sich scheiden lassen müssten, ggf. ein zu berechnender Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, auf welchen die bereits erfolgten Zuwendungen als Vorauszahlungen angerechnet werden können. In diesem Fall ist der so genannte Zugewinnausgleichsanspruch entstanden und wird mit den Vorauszahlungen, also den „zu heilenden“ Zuwendungen erledigt, wenn die Berechnungen dies zulassen. In diesem Fall muss selbstverständlich eine konkrete Zugewinnausgleichsberechnung für die Ehegatten durchgeführt werden, also das jeweilige Anfangsvermögen und das jeweilige Endvermögen des jeweiligen Ehegatten festgestellt und hinsichtlich der Zugewinnausgleichsberechnung gegenübergestellt werden

Nach § 5 Abs. 2 ErbStG gehört der Zugewinnausgleich, also der Zahlungsanspruch des einen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich fordern kann, gegen den anderen Ehegatten nicht zu einem schenkungssteuerpflichtigen Erwerb. Bei der Heilung von in der Vergangenheit erfolgten schenkungssteuerpflichtigen Vorausempfängen muss daher sorgfältig geprüft werden, ob zusätzlich eine strafbefreiende Selbstanzeige erfolgen muss. Sollten nämlich die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nicht vorliegen, d. h. das Argument des Wegfalls der ausgelösten Schenkungssteuer für die Vergangenheit aufgrund der Güterstandsschaukel nicht greifen, besteht grundsätzlich der Vorwurf der Steuerhinterziehung weiterhin. Mit einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO wäre Straffreiheit gegeben.

Auch besteht die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen, die dies bereinigen. Dies ist rückwirkend für die bereits bestehende Ehezeit möglich. Dies gilt auch, wenn Gütertrennung per Ehevertrag vereinbart ist oder eine Zugewinngemeinschaft besteht. Auch dies muss sorgfältig geprüft werden.

Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass nicht ein so genanntes „Umkippen der Ausgleichsrichtung“ erfolgt, mit der Konsequenz, dass Schenkungssteuer wiederrum anfällt, wenn tatsächlich kein oder ein niedriger Zugewinnausgleichsanspruch bestanden hat.

Der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches, also die Feststellung des jeweiligen Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung oder zum Zeitpunkt der Begründung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Güterstandes kommt daher besondere Bedeutung zu.

3. Schriftliche Niederlegung von Darlehensvereinbarungen

Haben sich die Eheleute mündlich darlehensweise die Geldbeträge zur Verfügung gestellt mit dem Ansinnen, dass der jeweils andere Ehegatte die Gelder lediglich darlehensweise bekommen hat, kann auch nachträglich diese Vereinbarung schriftlich niedergelegt werden. Selbstverständlich stellt dies eine entsprechende Problematik dar und sollte genau geprüft werden, insbesondere daraufhin, dass den Eheleuten der Darlehenscharakter der Zuwendung auch tatsächlich zu entnehmen ist, mithin eine solche Vereinbarung mündlich auch tatsächlich getroffen wurde.

Als Fazit ist festzustellen, dass Zuwendungen unter Ehegatten, seien sie bewusst oder unbewusst erfolgt, grundsätzlich die Schenkungssteuerpflicht auslösen und die jeweiligen Schenkungssteuererklärungen dazu regelmäßig nicht innerhalb von 3 Monaten ab dem Vollzug der Schenkung erfolgt sind.

Im Falle der Erforderlichkeit von Heilungen muss daher mit Bedacht vorgegangen werden. Bei der Gestaltung von Zuwendungen unter Ehegatten sollte jedoch im Vorfeld geklärt werden, ob diese die Schenkungssteuerpflicht auslösen und unter welchen Voraussetzungen dies vermieden werden kann.

Es ist daher dringend steuerlicher und rechtlicher Rat hinzuzuziehen.

Frau Dr. Bettina Schacht

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Erbrecht

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zert. Testamentsvollstreckerin

Mediatorin