Medizinrecht: Übertragung des Patientenstammes

Übernahme eines zahnärztlichen Kundenstammes unwirksam

Dürfen Kundenstämme isoliert auf eine andere Zahnarztpraxis übertragen werden und wann geht dies ggf. nicht? Der Bundesgerichthof lehnte eine isolierte Übertragung des Patientenstammes auf den Erwerber wegen vertraglicher Pflicht zum Mitwirken des Veräußerers in seiner Entscheidung vom 09.11.2021 ab (Az. VIII ZR 362/19).

Zur Problemstellung:

Das rechtliche Problem an einer Übertragung eines Kundenstammes auf einen anderen Zahnarzt liegt in der Regelung des § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (BO). Diese Regelung verbietet es, für die „Zuweisung“ von Patienten eine Gegenleistung zu erhalten. Dieses Problem besteht vor allem dann, wenn eine Übernahme der gesamten Praxis aus ökonomischen Gesichtspunkten unattraktiv ist oder eine vertragsärztliche Praxis nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten fortgeführt werden kann.

Wann liegt ein „Zuweisen“ vor?

  • Beim Einrichten einer Rufnummerumleitung
  • Weiterleiten der Seitenaufrufe auf die Website des Vertragspartners
  • Einrichtung von dauerhaften Rufweiterleitungen

Ein Zuweisen liegt nicht vor, wenn nach einer Praxisübernahme dem sog. Zwei-Schrank-Modell gefolgt wird. Hierbei werden die datenschutzrechtlichen Vorgaben und die ärztliche Schweigepflicht gewahrt, indem der Käufer einer Praxis die Akten der Patienten in den „1. Schrank“, die ausdrücklich zu diesem Wechsel zugestimmt haben, verlegt. Bei den restlichen Patienten wird ein „2. Schrank“ aufgestellt und ein Verwahrungsvertrag mit dem Verkäufer  geschlossen. Sollten Patienten zu einem Wechsel zustimmen, wird ihre Akte vom „2.“ in den „1. Schrank“ transferiert.
Dieses Modell ist auch berufsrechtlich zulässig. Auch liegt kein „Zuweisen“ vor, wenn der Verkäufer bei der Überleitung mitwirkt. Bsp.: Hilfe bei Übernahme des Miet- / Pachtvertrages.

Welche Folge hat ein Verstoß gegen § 8 Abs. 5 BO?

Ein Verstoß gegen diese Regelung führt stets zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach § 134 BGB. Dies hat zur Folge, dass alle vertraglichen Einigungen wegfallen und die getätigten Leistungen rückabgewickelt werden müssen.
Neben den zivilrechtlichen Folgen erfüllt ein Verstoß gegen diese Vorschrift auch die Vorrausetzungen zweier Straftatbestände:

  • § 299a Nr. 3 StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen)
  • § 299b Nr. 3 StGB ((Bestechung im Gesundheitswesen)

Gibt es Ausnahmen von dieser Rechtsfolge?

Grundsätzlich nicht, da § 134 BGB bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz, wie es § 8 Abs. 5 BO ist, stets die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat.

Wie kann ein Verstoß vermieden werden?

  • Veräußerung/Erwerb der ganzen Praxis
  • Zwei-Schrank-Modell so gestalten, dass „2. Schrank“ bei Veräußerer ist und Karteien nur mit Zustimmung auf Erwerber übertragen werden
  • Keine ungefragten Empfehlungen der Patienten bzgl. Weiterbehandlung
  • Möglichst eine neue Rufnummer beschaffen
  • Nennung des Nachfolgers, ohne eine Empfehlung auszusprechen
  • Vertragliche Pflicht zur Mitwirkung des Veräußerers bei der Überleitung des Patientenstammes weglassen

Stefan Schröter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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