Bußgeld für den Fahrzeughalter nur bei Zugang des Anhörungsbogens!
Im vorliegenden Fall ging es um den Parkverstoß eines LKW-Fahrers. Die zuständige Behörde behauptete, dass sie daraufhin einen „Fragebogen zur Fahrermittlung“ an den Halter versandte. Eine Reaktion blieb jedoch aus. Kurz darauf erließ die Behörde einen Kostenbescheid gegen ihn. Da der Betroffene der Meinung war, keinen Fragebogen erhalten zu haben, wollte er das Bußgeld nicht zahlen und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Andernach gab dem Kläger recht. Einem Halter könne man die Kosten für ein Bußgeldverfahren nur auferlegen, wenn der Fahrer nicht vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Im Rahmen der Fahrerermittlung müsse jedoch der Halter angehört werden. Da die Behörde nicht nachweisen konnte, dass der Anhörungsbogen dem Halter zugegangen ist, ist nach der Auffassung des Gerichts keine Anhörung erfolgt. In der Regel muss der Empfänger detailliert darlegen, wieso er den Anhörungsbogen nicht erhalten hat. Das Gericht betonte allerdings, dass die Zugangsfiktion nur greifen könne, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides in ihren Akten vermerkt hat. Im konkreten Fall sei dies nicht geschehen. Somit treffe die Beweislast die Behörde und nicht den Empfänger (AG Andernach 21.04.2021 – 2h OWi 145/21).
Michael Stock
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Zivilrecht
Urheberrecht
Recht des gewerblichen Rechtsschutzes