Nachdem eine SUV-Fahrerin mit ihrem SUV der Marke BMW über eine rote Ampel fuhr und die Rotphase zu diesem Zeitpunkt mehr als 1,1 Sekunden betrug, lag ein Verstoß gegen § 37 StVO vor. Doch wurde die Höhe des Bußgelds, nicht wie im Bußgeldkatalog geregelt, auf 200,00 € festgesetzt, sondern vom Amtsgericht in Frankfurt am Main auf 350,00 € erhöht.
In der Entscheidung, welche noch nicht rechtskräftig ist (Az. 974 OWi 553 Js-OWi 18474/22), begründete das Amtsgericht die Erhöhung damit, dass von der Fahrzeugbeschaffenheit ein größeres Gefahrenpotenzial besteht, da im Fall einer Kollision größere bzw. schwerere Schäden und Verletzungen entstehen können. Deshalb unterscheide sich der Fall eines Rotlichtverstoßes durch einen SUV von dem im Bußgeldkatalog festgesetzten Normalfall.
Nach der Begründung des Amtsgerichts würden die Bußgelder für Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße durch SUVs ebenfalls erhöht werden müssen. Doch ist unklar, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen kann, da mittlerweile der Großteil der Fahrzeuge durch ihre Fahrzeugbeschaffung ein erhöhtes Verletzungspotenzial bieten (bspw. Fahrzeuggewicht über 2t).
Michael Stock
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Zivilrecht
Urheberrecht
Recht des gewerblichen Rechtsschutzes