Verkehrsrecht: Verursachung unnötigen Lärms durch Motorrad

Verursachung unnötigen Lärms durch Motorrad


Der Betroffene fuhr um 18:44 Uhr mit seinem Kraftrad der Marke Harley-Davidson durch die Frankfurter Innenstadt (Friedberger Allee). Die manuell steuerbaren Klappen der in seinem Fahrzeug verbauten Abgasklappensteuerungsanlage waren ohne ersichtlichen Grund geöffnet, wodurch es mehrfach zu lauten Geräuschen von ungefähr zehn Sekunden kam. Laut eines Zeugen wurde der Betroffene bereits zuvor durch lautstarke Geräusche, die als erheblich und deutlich wahrnehmbar beschrieben wurden, wahrgenommen

Der Betroffene erklärte, dass es sich um eine Auspuffanlage handelt, die automatisch an die Geschwindigkeit angepasst die Klappen öffnet, aber dass auch ein manuelles Öffnen der Klappen möglich ist. Die Anlage wurde gemäß der Zulassung eingebaut und eingetragen. Zum Tatzeitpunkt bediente der Betroffene die Klappen der Abgasklappensteuerungsanlage manuell. Es gab keinen technischen Grund für die Öffnung der Klappen. Insbesondere ist dies beim Fahren innerorts nicht erforderlich, um technische Schäden am Motorrad zu verhindern. Das Öffnen der Klappen erfolgt erst ab einer Umdrehungszahl von 4.000 Umdrehungen bzw. einer Geschwindigkeit von über 50 km/h.

Aus diesem Grund verurteilte das Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 24.06.2022, 971 Owi Js 26773/22) den Fahrer des Kraftrads zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 € wegen unnötigen Lärms nach § 30 StVO.

Wann ein unzulässiges Ausmaß und damit eine Lärmbelästigung vorliegt, bestimmt sich zum einen durch Spezialvorschriften und zum anderen durch die Verkehrssitte. Wenn Grenzwerte überschritten werden, liegt regelmäßig eine Lärmbelästigung vor. Im Straßenverkehr gibt es jedoch keine festgelegten Grenzwerte, auf die zurückgegriffen werden kann. Deshalb ist die Verkehrssitte der ausschlaggebende Faktor für die Bestimmung von Lärmbelästigungen.

Es muss ferner keine konkrete Beeinträchtigung von Personen für die Verwirklichung der § 30 Abs. 1 und 2 StVO festgestellt werden, da es sich bei diesen Normen um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt.

Im konkreten Fall gab es keinen ersichtlichen Grund für das Verhalten des Betroffenen. Daher handelt es sich unproblematisch um unnötigen Lärm im Sinne des § 30 StVO.

Außerdem ist es unerheblich, ob das Fahrzeug zulassungsrechtlich beanstandungsfrei ist oder nicht, da nicht die Manipulation von Fahrzeugen im Vordergrund der Norm steht, sondern die rücksichtslose Nutzung des Fahrzeugs, wenn dadurch Lärmemissionen entstehen.

Insgesamt ist es nicht erforderlich, die konkrete Lautstärke zu messen. Jedoch ist es für die Feststellung, ob der Lärm unnötig ist, unerlässlich, die Dauer und Lautstärke zu bestimmen. Dabei kann auch auf Polizeibeamte zurückgegriffen werden.

Michael Stock                                                                                   

Fachanwalt für Verkehrsrecht                                                           

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